13.03.2014 Bundesgerichtshof III ZR 91/13
1500€ Entschädigungsanspruch wegen zu langer Dauer eines Kindschaftsverfahrens
In familienrechtlichen Verfahren kommt es immer mal wieder zu Verfahren die aus Sicht der Betroffenen zu lange dauern. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Braunschweig dauerte allein das erstinstanzliche Verfahren vor dem zuständigen Familiengericht 2 Jahre und 8 Monate. Das anschliessende Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig dauerte weitere 8 Monate. Der betroffene Vater klagte daraufhin gegen das Land Niedersachsen auf einen entsprechenden Schadenersatz wegen inmaterieller Nachteile wegen überlanger Verfahrensdauer.
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In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Vorinstanz Familiengericht Stuttgart), begehrte ein (heute Erwachsenes) Kind, ihre Mutter dahingehend zur Auskunft zu verpflichten, ihr die Identität ihres leiblichen Vaters mitzuteilen. Die Mutter war der Meinung, das sie ihrer Tochter diese Auskunft nicht mehr erteilen muss, weil sie nicht mehr die rechtliche Mutter sei, da sie das Kind seinerzeit zur Adoption freigegeben hatte und sie sich zudem nicht mehr an den Vater erinnern können,




