BGH: Wann der betreuende Elternteil für den Kindesunterhalt haftet

BGH 10.7.2013 XII ZB 297/12 Rn 29

Kindesunterhalt auch dann wenn der betreuende Elternteil mehr Geld verdient als der Umgangselternteil?

Foto Hand mit Geld und Paragraphen
Urteil Rechtssprechung

Zu Recht kommt immer wieder Frage auf, wie das mit dem Kindesunterhalt ist, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, deutlich mehr verdient als der Elternteil wo das Kind nicht lebt. Grundsätzlich ist es ja so, das nur der Elternteil barunterhaltspflichtig ist, bei dem das Kind nicht lebt. Aber es gibt auch Ausnahmen.

Surrogatshaftung: Bei erheblichen Einkommensunterschied haftet auch der Betreuungselternteil für den Kindesunterhalt

Wenn lediglich kleine Einkommensunterschiede bestehen, dann ist auch der Elternteil mit dem geringerem Einkommen gegenüber dem anderen Elternteil barunterhaltspflichtig. Zur Verdeutlichung, hier ein kleines Beispiel: Wenn die Mutter 2.500€ verdient und der Vater nur 2.000€ und das Kind aber bei der Mutter lebt, dann ist der Vater gegenüber der Mutter barunterhaltspflichtig.

Aber wenn die Mutter ein vielfaches von dem verdient, was der Vater verdient, dann ist die Mutter gegenüber dem Kind ebenfalls barunterhaltspflichtig, was dann letztlich zu einer Entlastung (in unserem Beispiel) des Vaters führt. Diese sogenannte Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung dient dazu, ein erhebliches zusätzliches Ungleichgewicht zwischen den Eltern zu schaffen. Im Tenor des BGH heisst es dazu:

„Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehaltes aufzubringen.“
BGH 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 26

Grundsätzlich geht der BGH davon aus, das zumindest dann eine entsprechende Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung in Betracht kommt, wenn der betreuende Elternteil mindestens das 3 fache Einkommen dessen hat, was der ansonsten unterhaltspflichtige Elternteil hat. Bei einer mindestens doppeltem Einkommen sieht der BGH eine entsprechende anteilige Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung.

Quelle und weitere ausführliche Infos zum Urteil XII ZB 297/12 des BGH unter nachfolgendem Link:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1-unterhaltspflicht-gegenueber-minderjaehrigen-kindern-fall-9-m-5000-k-15j-f-2500eur-subsidiaritaetshaftungsurrogatshaftung-zur-vermeidung-eines-erheblichen-finanziellen-ungleichgewichts_idesk_PI17574_HI13822617.html




Schreibe einen Kommentar

Name *
E-Mail *
Website