OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen 27.09.2016 Aktenzeichen 13 UF 64/16
Kann es trotz gestörter Kommunikation ein gemeinsames Sorgerecht geben?
Immer wieder beschäftigen sich Familiengerichte mit der Frage des gemeinsamen Sorgerechts. Auch das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Urteil im Verfahren 13 UF 64/16 noch mal deutlich gemacht, das ein gemeinsames Sorgerecht in bestimmten Fällen ausscheidet um die Konfliktfelder zwischen den Eltern so gering wie möglich zu halten.
Gemeinsames Sorgerecht setzt Mindestmaß an Übereinstimmung voraus
Das Oberlandesgericht Brandenburg orientierte sich dabei an dem Leitsatz, das die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ein entsprechendes Mindestmaß einer Übereinstimmung in wichtigen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige Beziehung auf der Elternebene voraussetze und es dabei insbesondere zunächst nicht darauf ankommt, welche Elternhaltung die richtige sei oder ob beide Elterneinstellungen grundsätzlich vertretbar sein.
Kein gemeinsames Sorgerecht bei missglückender Kommunikation
Können die Eltern eine solche tragfähige Beziehung nicht beweisen, so scheidet nach Ansicht der Brandenburger Richter ein gemeinsames Sorgerecht aus, um die Konflikte zwischen den Eltern so gering wie möglich zu halten. Hierbei ist es auch unabhängig davon, welcher Elternteil für die Kommunikationsstörung verantwortlich ist, da es hier ausschließlich darum gehe den Konflikt zwischen den Eltern gering zu halten und somit das Kind zu entlasten.
Das vollständige Urteil 13 UF64/16 ist direkt in der Entscheidungsdatenbank des brandenburgischen Oberlandesgerichts abrufbar:
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13724