OLG Brandenburg: Fortführung eines Wechselmodells

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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2018
– 9 UF 96/17 –

Elterliche Sorge: Festschreibung eines praktizierten paritätischen Wechselmodells trotz gegenläufiger Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg stritten Vater und Mütter über das Aufenthaltsbestimmungsrechts ihres gemeinsamen Kindes. In der Vorinstanz (AG Oranienburg, 04.04.2017 – 33 F 95/15) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht zunächst auf den Vater übertragen, weil dieser laut eingeholten Sachverständigengutachten über eine höhere Bindungstoleranz verfügte als die Mutter.

Dagegen wehrte sich die Mutter und wollte dann ihrerseits das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben und ging mit dieser Forderung in die Beschwerde.

Nach 14 Monaten dann die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg, das hier weder dem Vater noch der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertrug, sondern die Fortführung eines Wechselmodells anordnete… Continue reading „OLG Brandenburg: Fortführung eines Wechselmodells“

BGH: Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils möglich

Hammer Gericht
Hammer Gericht

BGH  XII ZB 601/15

Entscheidung vom 29.08.2017

Bundesgerichtshof ermöglicht Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils. 

  1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Be-treuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmo-dells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteilhindert eine solche Regelung für sich ge-nommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
  2. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung desSenatsbeschlusses vom 15.Juni 2016 -XIIZB419/15- FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.
  3. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
  4. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärungverpflichtet, welcheForm des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im An-schluss an Senatsbeschluss vom 15.Juni 2016 -XIIZB419/15-FamRZ 2016, 1439).BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 -XII ZB 601/15 -OLG NürnbergAG Schwabach

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OLG Hamm: Wechselmodell bei großer Entfernung und Hochstrittigkeit möglich

Hammer Gericht
Hammer Gericht

OLG Hamm II-11 UF 89/17

Entscheidung vom 29.08.2017

Anordnung des Wechselmodelles bei erheblicher Entfernung der Elternhaushalte und hochstreitigem Elternkonflikt

  1. Die Anordnung eines Wechselmodelles ist bei einer erheblichen Entfernung zwischen den Haushalten der Kindeseltern nicht ausgeschlossen. Die resultierenden organisatorischen Belastungen sind gegen die ohne das Wechselmodell eintretende Beziehungsbelastungen abzuwägen.
  2. Der Anordnung eines Wechselmodelles steht ein hohes Konfliktniveau der Eltern nicht zwingend entgegen, wenn die Eltern im Einzelfall in der Lage sind ihre persönlichen Differenzen von ihrer Elternrolle zu trennen.
  3. Eine versuchsweise Anordnung des Wechselmodelles kommt in Betracht, um die Kontinuität in der Elternbindung auf beiden Seiten über die Trennung hinweg sicherzustellen.
  4. Krankheiten eines Kindes stehen dem Umgang nur entgegen, wenn diese die Reiseunfähigkeit des Kindes bedeuten.

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OLG Frankfurt: Wechselmodell ist Sorgerecht kein Umgangsrecht

OLG Frankfurt 2 UF 301/19

Entscheidung vom 29.01.2020

Anordnung des paritätischen Wechselmodells unterfällt ausschließlich dem Sorgerecht

Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells betrifft das Sorge-, nicht das Umgangsrecht. Deswegen ist eine einstweilige Anordnung, mit der ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird, anfechtbar, stellte das OLG Frankfurt am 29.01.2020 klar

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OLG Schleswig: Wechselmodell kann nicht erzwungen werden 10 UF 197/15

OLG Schleswig 10 UF 197/15

Entscheidung vom 16.06.2016

Wechselmodell kann nicht erzwungen werden

Zwar hat das OLG Thüringen in dem Verfahren 2UF 295/11 bestätigt, das ein Wechselmodell dem Wohl des Kindes entspricht und einem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, damit in dem Verfahren ein Wechselmodell durchgeführt werden kann. Das OLG Schleswig hat jedoch in seinem Urteil 10 UF 197/15 noch mal klargestellt, das ein Wechselmodell nicht erzwungen werden kann, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

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OLG Thüringen: keine gesetzliche Verpflichtung für ein Wechselmodell 4 UF 678/15

OLG Jena 4 UF 678/15

Entscheidung vom 27. Oktober 2016

Wechselmodell kann nicht erzwungen werden

Zwar hat das OLG Thüringen in dem Verfahren 2UF 295/11 bestätigt, das ein Wechselmodell dem Wohl des Kindes entspricht und einem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, damit in dem Verfahren ein Wechselmodell durchgeführt werden kann. Dasselbe Oberlandesgericht hat aber am 27. Oktober 2016 auch bestätigt, das ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils nicht erzwungen werden kann.

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Eltern können nicht immer zur Beratung gezwungen werden

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.10.2013 – 13 UF 195/13 –

Urteil Hammer
Urteil Hammer

OLG Brandenburg: Bei Streitigkeiten um die elterliche Sorge können Eltern vom Gericht nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen eine entsprechende Beratungsstelle aufzusuchen. (OLG Brandenburg 13 UF 195/13)

Keine Zwangsberatung für Trennungseltern

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XII ZB 599/13 | BGH: Wechselmodell befreit nicht von Unterhaltspflicht

Urteil Hammer
Urteil Hammer

05.11.2014 | XII ZB 599/13 | BGH

Für viele Väter ist das Wechselmodell ein erstrebenswertes Ziel. Viele Väter gehen davon aus, dass sie bei einem Wechselmodell keinen Unterhalt mehr zahlen müssen. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat.

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Schwedische Studie belegt Vorteile der Doppelresidenz

Aktuelle wissenschaftliche Studien zu den Betreuungsmodellen in Schweden

In Schweden wurde das Wechselmodell bereits eingeführt. Nach der Einführung gab es 3 wissenschaftliche Studie zu den Betreuungsmodellen, die es in Schweden gibt.

Aufgrund der gesetzlichen Verankerung des Wechselmodells sind Kämpfe um die elterliche Sorge, wie wir sie hier in Deutschland kennen in Schweden extrem selten.

3 schwedische Studien wurden zum Thema Wechselmodell durchgeführt, die alle die Vorteile des Wechselmodells gegenüber einem Redidenzmodell belegen.

In der CSU wird das Wechselmodell unterstützt

Das Wechselmodell scheint nun endlich auch in der Politik stärker angekommen zu sein.

Die Einführung des Wechselmodells in Deutschland kommt immer näher

Auf der Internetseite der CSU (immerhin eine Regierungspartei) wurde ein Statement der Landtagsabgeordneten und Vorsitzenden der Familienkommission Kerstin Schreyer-Stäblein veröffentlicht, in der sie sich positiv zum Wechselmodell geäußert hat.

Es ist wichtig, das Eltern gemeinsam für die Kinder da sind und diese auch nach einer Trennung gemeinsam erziehen

Zitat: „Auch nach einer Scheidung ist es wichtig, dass die Eltern gemeinsam für die Kinder da sind und diese gemeinsam erziehen. Die elterliche Fürsorge, also von Vater und Mutter, sowie die Stabilität und Sicherheit des Zuhauses  sind für die Entwicklung eines Kindes unerlässlich. Die Aufforderung des Europarates an die Mitgliedstaaten, dass künftig der Grundsatz der Doppelresidenz nach einer Trennung der Eltern eingeführt werden soll, ist ein wichtiges Signal, denn bisher sind vor allem Väter häufig benachteiligt. Im Interesse von Scheidungskindern und deren Eltern sollte die gemeinsame Erziehung zum gesetzlichen Regelfall werden. In Fällen von Vernachlässigung, Kindesmisshandlung oder häuslicher Gewalt darf dies selbstverständlich nicht gelten. Andere europäische Länder wie Belgien und Schweden praktizieren das Wechselmodell bereits mit großem Erfolg, in Deutschland jedoch besteht hier noch deutlicher Nachholbedarf“

Das Wechselmodell ist also in der Politik angekommen. Kerstin Schreyer-Stäblein gehört zwar nicht zu den bekanntesten Politikern, ist aber die erste Politikerin, die sich öffentlich FÜR ein Wechselmodell bekennt. Als Vorsitzende der Familienkommission hat sie entscheidenden Einfluss auf die deutsche Familienpolitik. Liebe Kerstin Schreyer Stäblein, wir danken Ihnen.