OLG Frankfurt 2 UF 301/19
Entscheidung vom 29.01.2020
Anordnung des paritätischen Wechselmodells unterfällt ausschließlich dem Sorgerecht
Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells betrifft das Sorge-, nicht das Umgangsrecht. Deswegen ist eine einstweilige Anordnung, mit der ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird, anfechtbar, stellte das OLG Frankfurt am 29.01.2020 klar
Oberlandesgericht Frankfurt v. 29.01.2020 Az.: 2 UF 301/19
zusammengefasst begründete das OLG Frankfurt seine Entscheidung damit, das die Anordnung des paritätischen Wechselmodells eine sorgerechtliche Regelung enthält und nicht nur eine Umgangsregelung trifft.
Entscheidungen über den Lebensmittelpunkt der Kinder (oder eben die paritätische Aufteilung des Lebensmittelpunktes) würden dem Aufenthaltsbestimmungsrecht unterfallen und eben nicht dem Umgangsrecht.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt bedeutet Umgang eine dem (Zitat) „Beziehungserhalte gewährende Besuchsregelung“
UMGANG = BESUCH
BESUCH =KEIN SORGERECHT
KEIN SORGERECHT=KEIN UMGANGSVERFAHREN
UMGANG =KEIN UMGANGSVERFAHREN
Und da eine paritätische Doppelresidenz eben keine Besuchsregelung ist, die lediglich dem Beziehungserhalt dient, kann ein Wechselmodell eben auch nicht über eine Umgangsregelung erzwungen werden.
Quelle und weitere Informationen: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Wechselmodell-Sorgerecht
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