BGH: Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils möglich

Hammer Gericht
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BGH  XII ZB 601/15

Entscheidung vom 29.08.2017

Bundesgerichtshof ermöglicht Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils. 

  1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Be-treuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmo-dells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteilhindert eine solche Regelung für sich ge-nommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
  2. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung desSenatsbeschlusses vom 15.Juni 2016 -XIIZB419/15- FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.
  3. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
  4. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärungverpflichtet, welcheForm des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im An-schluss an Senatsbeschluss vom 15.Juni 2016 -XIIZB419/15-FamRZ 2016, 1439).BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 -XII ZB 601/15 -OLG NürnbergAG Schwabach

Quelle und vollständiges Urteil unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=77519&pos=0&anz=1

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