BGH XII ZB 601/15
Entscheidung vom 29.08.2017
Bundesgerichtshof ermöglicht Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils.
- Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Be-treuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmo-dells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteilhindert eine solche Regelung für sich ge-nommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
- Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung desSenatsbeschlusses vom 15.Juni 2016 -XIIZB419/15- FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.
- Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
- Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärungverpflichtet, welcheForm des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im An-schluss an Senatsbeschluss vom 15.Juni 2016 -XIIZB419/15-FamRZ 2016, 1439).BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 -XII ZB 601/15 -OLG NürnbergAG Schwabach
Quelle und vollständiges Urteil unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=77519&pos=0&anz=1
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