FG Thüringen | 23.11.2021 | 3 K 799/18

Zwei Drittel (aber höchstens 4000 € je Kind) der Kinderbetreuungskosten dürfen nach §10 EStG Abs. 1 Nr. 5 von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen Aufwendung, wie Beiträge zu Kinderkrippe/ -gärten, oder Bezahlung der Tagesmutter. Diese können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Wie diese Steuerersparnis beim paritätischen Wechselmodell zu bekommen ist, entschied das Finanzgericht Thüringen in ihrem Urteil am 3 K 799/18 am 23.11.2021.
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Der Wille des Kindes ist immer wieder Streitpunkt vor dem Familiengericht. Eine einheitliche Rechtssprechung dazu gibt es bisher nicht. Das hängt sicher auch damit zusammen das Eltern ihre Kinder mal mehr und mal weniger stark beeinflussen und dieser Grad der Beeinflussung nur sehr schwer wissenschaftlich messbar ist.
Lebt das Kind bei einem Elternteil, dann leistet dieser Elternteil sogenannten Naturalunterhalt und der andere Elternteil muss dann dem Elternteil, wo das Kind lebt entsprechend „Barunterhalt“ bezahlen. Die Gerichte orientieren sich dabei an der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Von diesem Barunterhalt müssen die „normalen“ Kosten bestritten werden und wenn darüberhinaus ein Mehrbedarf oder eines Sonderbedarf besteht, kann der entsprechend geltend gemacht werden. Ein solcher Mehrbedarf ist ein regelmässiger wiederkehrender Bedarf, wie z.b. die Kosten für die Unterbringung des Kindes in einem Internat. 
Nachdem der Bundesgerichtshof am 01.02.2017 entschieden hat,