FG Thüringen | 23.11.2021 | 3 K 799/18
Zwei Drittel (aber höchstens 4000 € je Kind) der Kinderbetreuungskosten dürfen nach §10 EStG Abs. 1 Nr. 5 von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen Aufwendung, wie Beiträge zu Kinderkrippe/ -gärten, oder Bezahlung der Tagesmutter. Diese können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Wie diese Steuerersparnis beim paritätischen Wechselmodell zu bekommen ist, entschied das Finanzgericht Thüringen in ihrem Urteil am 3 K 799/18 am 23.11.2021.
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