OLG Hamm II-11 UF 89/17
Entscheidung vom 29.08.2017
Anordnung des Wechselmodelles bei erheblicher Entfernung der Elternhaushalte und hochstreitigem Elternkonflikt
- Die Anordnung eines Wechselmodelles ist bei einer erheblichen Entfernung zwischen den Haushalten der Kindeseltern nicht ausgeschlossen. Die resultierenden organisatorischen Belastungen sind gegen die ohne das Wechselmodell eintretende Beziehungsbelastungen abzuwägen.
- Der Anordnung eines Wechselmodelles steht ein hohes Konfliktniveau der Eltern nicht zwingend entgegen, wenn die Eltern im Einzelfall in der Lage sind ihre persönlichen Differenzen von ihrer Elternrolle zu trennen.
- Eine versuchsweise Anordnung des Wechselmodelles kommt in Betracht, um die Kontinuität in der Elternbindung auf beiden Seiten über die Trennung hinweg sicherzustellen.
- Krankheiten eines Kindes stehen dem Umgang nur entgegen, wenn diese die Reiseunfähigkeit des Kindes bedeuten.
Oberlandesgericht Hamm v. 29.08.2017 Az.: 2 UF 89/17
Der Senat sieht eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern als gegeben an. Er hat zwar den Eindruck gewonnen, dass sie in Bezug auf ihre Paarbeziehung noch nicht alle offenen Fragen beantwortet und mit dem Thema abgeschlossen haben. Sie haben auch noch Bedarf, zu erlernen, wie sie als Eltern vernünftig miteinander umgehen. Gleichwohl haben sie sich trotz der Konflikte und der Gerichtsverfahren über die wesentlichen Entwicklungen der Kinder ausgetauscht. Überdies besteht zwischen ihnen ein Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen. Diese elementaren Übereinstimmungen ermöglichen es ihnen, die mit einem häufigen Wechsel M.s verbundenen Informationen auszutauschen und sich abzusprechen.
Quelle und weitere Informationen: https://openjur.de/u/2110693.html
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