Eltern können nicht immer zur Beratung gezwungen werden

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.10.2013 – 13 UF 195/13 –

Urteil Hammer
Urteil Hammer

OLG Brandenburg: Bei Streitigkeiten um die elterliche Sorge können Eltern vom Gericht nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen eine entsprechende Beratungsstelle aufzusuchen. (OLG Brandenburg 13 UF 195/13)

Keine Zwangsberatung für Trennungseltern






Es gibt zwar im BGB im § 1666  die Möglichkeit, Eltern das Gebot aufzuerlegen, an einer Beratung teilzunehmen, jedoch gibt es keine Rechtsgrundlage für Gerichte die Eltern bei normalen Sorgerechtsauseinandersetzungen zu einer Beratung zu zwingen.

Auszug  § 1666 BGB :

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
( …)

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, ( …)
(Volltext kostenlos unter diesem link)

Im konkreten Fall befand sich das Familiengericht allerdings nicht einem Verfahren nach § 1666 BGB und konnte dementsprechend nicht dieses Gebot erteilen. Ein Gebot, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist.  Im konkreten Fall befand sich das Familiengericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem es um Anträge der Eltern ging, ihnen jeweils das alleinige Sorgerecht zuzusprechen, um das über die Einschulung des Kindes entscheiden zu können.




Das Amtsgericht entschied sich dafür, die beiden Anträge zurückzuweisen und die Eltern stattdessen in die Beratung zurückzuschicken um dort – dem Kind zuliebe – gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten. Grundsätzlich eine sehr vorbildliche Einstellung. Das OLG Brandenburg sagte aber „So geht das nicht. Man kann die Eltern nicht in eine Beratung zwingen, nur um eine Entscheidung über die elterliche Sorge hinauszuzögern.

Das komplette Urteil ist auf der Seite des OLG Brandenburg unter diesem Link kostenlos abrufbar.

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