BGH: Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils möglich

Hammer Gericht
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BGH  XII ZB 601/15

Entscheidung vom 29.08.2017

Bundesgerichtshof ermöglicht Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils. 

  1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Be-treuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmo-dells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteilhindert eine solche Regelung für sich ge-nommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
  2. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung desSenatsbeschlusses vom 15.Juni 2016 -XIIZB419/15- FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.
  3. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
  4. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärungverpflichtet, welcheForm des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im An-schluss an Senatsbeschluss vom 15.Juni 2016 -XIIZB419/15-FamRZ 2016, 1439).BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 -XII ZB 601/15 -OLG NürnbergAG Schwabach

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OLG Hamm: Wechselmodell bei großer Entfernung und Hochstrittigkeit möglich

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OLG Hamm II-11 UF 89/17

Entscheidung vom 29.08.2017

Anordnung des Wechselmodelles bei erheblicher Entfernung der Elternhaushalte und hochstreitigem Elternkonflikt

  1. Die Anordnung eines Wechselmodelles ist bei einer erheblichen Entfernung zwischen den Haushalten der Kindeseltern nicht ausgeschlossen. Die resultierenden organisatorischen Belastungen sind gegen die ohne das Wechselmodell eintretende Beziehungsbelastungen abzuwägen.
  2. Der Anordnung eines Wechselmodelles steht ein hohes Konfliktniveau der Eltern nicht zwingend entgegen, wenn die Eltern im Einzelfall in der Lage sind ihre persönlichen Differenzen von ihrer Elternrolle zu trennen.
  3. Eine versuchsweise Anordnung des Wechselmodelles kommt in Betracht, um die Kontinuität in der Elternbindung auf beiden Seiten über die Trennung hinweg sicherzustellen.
  4. Krankheiten eines Kindes stehen dem Umgang nur entgegen, wenn diese die Reiseunfähigkeit des Kindes bedeuten.

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OLG Frankfurt: Wechselmodell ist Sorgerecht kein Umgangsrecht

OLG Frankfurt 2 UF 301/19

Entscheidung vom 29.01.2020

Anordnung des paritätischen Wechselmodells unterfällt ausschließlich dem Sorgerecht

Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells betrifft das Sorge-, nicht das Umgangsrecht. Deswegen ist eine einstweilige Anordnung, mit der ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird, anfechtbar, stellte das OLG Frankfurt am 29.01.2020 klar

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BGH Ärzte müssen Veröffentlichung ihrer Daten und Bewertungen in Ärztebewertungsportalen hinnehmen.

Hammer Gericht
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BGH Urteil vom 23.09.2014 VI ZR 358/13

Ärzte müssen Veröffentlichung ihrer Daten und Bewertungen in Ärztebewertungsportalen hinnehmen.

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit einer Klage eines Arztes beschäftigen müssen, der die Entfernung negativer Bewertungen über ihn gerichtlich untersagten wollte.
Der Bundesgerichtshof wies das Begehren des Arztes jedoch ab und bewertete das Rechte der Patienten höher als das Interesse des Arztes, der keine negativen Bewertungen über sich im Internet finden wollte. Continue reading „BGH Ärzte müssen Veröffentlichung ihrer Daten und Bewertungen in Ärztebewertungsportalen hinnehmen.“

Anforderungen an einen Verfahrensbeistand

In Kindschaftssachen wird in der Regel ein Verfahrensbeistand bestellt.

Zwischen den Fronten.Kinder im Scheidungskrieg. Wenn das Kind zur Waffe wird.
Zwischen den Fronten.Kinder im Scheidungskrieg. Wenn das Kind zur Waffe wird.

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. $158 FamFG (4)

Wird die Verfahrensbeistand berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben(….) eine Vergütung in Höhe von 350 € bzw. 550 € (158FamFG)

Und genau hier liegt eines der größten Probleme. Bereits mit der Beauftragung hat der Verfahrensbeistand sein Geld verdient. Unabhängig davon, ob er nur 1 Stunde in das Verfahren investiert oder sich sehr viel Zeit für das Verfahren nimmt.

Ist diese Regel zeitgemäß? Was erwarten Väter, Mütter und Kinder von einem „Guten Verfahrensbeistand“. Wie viel Zeit muss ein Verfahrensbeistand investieren? Was genau ist mit der Formulierung gemeint, das der Verfahrensbeistand „Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen führen soll und an einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken“. Ist das nicht sehr zeitintensiv? Reicht hierfür eine Bezahlung von 550 € aus? Oder muss diese Aufgabe an Staatsdienstler (Jugendamt?) übertragen werden?

Hierzu erbitte ich Kommentare und Anregungen.

Welche Erfahrungen haben Sie mit Verfahrensbeiständen gemacht? Was läuft gut bei Verfahrensbeiständen und was kann/muss verbessert werden?

Über konstruktive Vorschläge und Anregungen in Form von Kommentaren bedanken wir uns

Dr. Corinna Makowski

Dr. Corinna Makowski Sachverständige im Familienrecht in Berlin und Umgebung

Dr. Corinna Makowski ist Sachverständige im Familienrecht in Berlin und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.

Dr. Corinna Makowski
Alfredstr. 9
22087 Hamburg

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Katja Burggräfe

Katja Burggräfe Sachverständige im Familienrecht in Berlin und Umgebung

Katja Burggräfe ist Sachverständige im Familienrecht in Berlin und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.

Katja Burggräfe
Diplompsychologin
Eschershauser Weg 17a
14163 Berlin

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Annette Liebs

Annette Liebs Sachverständige im Familienrecht in Heidelberg und Umgebung

Annette Liebs ist Sachverständige im Familienrecht in Heidelberg und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.

Annette Liebs
Diplompsychologin
Römerstraße 135
69126 Heidelberg

Telefon: 06221 / 673 46 64
Fax: 06221 / 673 37 85

alte Anschrift: Karlsruher Str. 11 69126 Heidelberg

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Viktoria Stollberger

Viktoria Stollberger Sachverständige im Familienrecht in Winterhausen und Umgebung

Viktoria Stollberger ist Sachverständige im Familienrecht in Winterhausen und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.

Viktoria Stollberger
Diplompsychologin
Praxisgemeinschaft Familienrecht Winterhausen
Schulhof 1
97286 Winterhausen

TEL: 09333/6479838
Mobil: 0160/8085539
Email: stollberger@praxisgemeinschaft-familienrecht.de

Viktoria Stollberger Praxisgemeinschaft Familienrecht Winterhausen

Viktoria Stollberger ist Gutachterin in der Praxisgemeinschaft Familienrecht in Winterhausen. Klicken Sie <<hier>> um zu sehen, welche weiteren Gutachter in der Praxisgemeinschaft Familienrecht in Winterhausen tätig sind.

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Julia Archut

Julia Archut Sachverständige im Familienrecht in Winterhausen und Umgebung

Julia Archut ist Sachverständige im Familienrecht in Winterhausen und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.

Julia Archut
Diplompsychologin
Praxisgemeinschaft Familienrecht Winterhausen
Schulhof 1
97286 Winterhausen

Tel: 09333/6479837
Mobil: 0175/6166423
Email: archut@praxisgemeinschaft-familienrecht.de

Julia Archut Praxisgemeinschaft Familienrecht Winterhausen

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