BGH Urteil vom 23.09.2014 VI ZR 358/13
Ärzte müssen Veröffentlichung ihrer Daten und Bewertungen in Ärztebewertungsportalen hinnehmen.
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit einer Klage eines Arztes beschäftigen müssen, der die Entfernung negativer Bewertungen über ihn gerichtlich untersagten wollte.
Der Bundesgerichtshof wies das Begehren des Arztes jedoch ab und bewertete das Rechte der Patienten höher als das Interesse des Arztes, der keine negativen Bewertungen über sich im Internet finden wollte.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, das auch kritische oder negative Bewertungen im Internet über Ärzte erlaubt sind, sofern sie der Wahrheit entsprechen und keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Auch Beleidigungen oder Beschimpfungen müsste der bewertete Arzt nicht hinnehmen.
Dieses gelte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch für anonym abgebenden Bewertungen.
Der Bundesgerichtshof begründete dieses damit, das das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über die Leistungen des Arztes erheblich größer ist als das Interesse des Arztes, keine negativen Bewertungen erhalten zu wollen.
Patienten dürfen nicht daran gehindert werden (die aus ihrer Sicht notwendigen Informationen) über den Arzt zu erhalten. Nur so haben Patienten die Möglichkeit sich bei ihrer freien Arztwahl vorher zu informieren und dann frei zu entscheiden, welchen Arzt sie aufsuchen und welchen nicht.
Das Gericht wies folglich die Klage des Arztes kostenpflichtig ab und stärkte damit die Verbraucherrechte.
BGH Urteil vom 23.09.2014 VI ZR 358/13
Dieses Urteil dürfte wahrscheinlich für die Bewertung von Anwälten, Gutachtern etc. ähnlich gelten.
Beispiel Gutachter im Familienrecht: Da die Begutachtung im Familienrecht freiwillig ist, muss der Elternteil frei darüber entscheiden können, ob er sich begutachten lässt oder nicht. Um sich entscheiden zu können, helfen dem Elternteil Informationen und Erfahrungsberichte über den Gutachter weiter.
Negative Erfahrungen über Gutachter dürfen (nach unserer Auffassung) also ebenfalls im Internet in entsprechende Datenbanken eingetragen werden. Nach unserer Auffassung ist es also ebenfalls zulässig, das diese Bewertungen anonym erfolgen, solange es keine falschen Tatsachenbehauptungen sind und die Bewertungen keine Schmähkritik an den Gutachter beinhalten.
Die Veröffentlichung der Basisdaten und der Bewertungen in unserer Gutachterdatenbank über die einzelnen Gutachte ist also legitim.
Hallo, ich möchte ja niemanden anprangern. Nur das ich hier das lese lässt darauf schließen, dass Erwachsene wissen möchte, wer über sie eine Beurteilung schreibt. Die ihr Leben und das ihrer Kinder beeinflusst, das ist mehr als richtig. Für den Fall einer fehlerhaften Empfehlung des Gutachters an das Gericht und des fehlerhaften Beschlusses des Gerichtes ist dieser Fehler für die Kinder und Eltern kaum wieder zu Heilen.