15.06.2016 | XII ZB 419/15 | BGH
Am 15.06.2016 urteilte der Bundesgerichtshof, das ein gemeinsames Urteil auch gegen den Willen des anderen (betreuenden) Elternteils grundsätzlich möglich sei.
Der Bundesgerichtshof bestätigte damit das Urteil des OLG Brandenburg vom 03.08.2015 (Vorinstanz: OLG Brandenburg 03.08.2015 OLG Brandenburg: Gemeinsames Sorgerecht auch bei gestörter Kommunikation 13 UF 50/15 )
im Tenor führt der Bundesgerichtshof wie folgt aus:
- Auch bei der „negativen“ Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 Satz1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB entwickelten Grundsätze.
- Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.
- Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von §1626a Abs.2 Satz2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkre-ten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsa-me elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen
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xii_zb_419-15 BGH Urteil Gemeinsames Urteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils möglich