3 UF 139/15 OLG Hamm Vorraussetzungen für gemeinsames Sorgerecht

24.05.2016 OLG Hamm: Vorrausetzungen für gemeinsames Sorgerecht 3 UF 139/15

Urteil Hammer
Urteil Hammer

Nach § 1626a BGB steht grundsätzlich der Mutter eines nicht ehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht zu. Voraussetzung für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die bei verheirateten Paaren das Leitbild darstellt, ist, dass sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Zugangsvoraussetzungen für deren erstmalige Anordnung sollen dabei nicht zu hoch angesetzt werden. Dieses bestätigte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 24.05.2016.

Kein gemeinsames Sorgerecht bei erheblichen Kommunikationsstörungen der Eltern

Die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Zukunft ist eine auf die Zukunft ausgerichtete Prognoseentscheidung. Im besagten Fall sprach sich das OLG Hamm jedoch klar und deutlich dafür aus, den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge des Vaters zurückzuweisen, weil zwischen den Eltern keine Konsensmöglichkeit besteht. Somit blieb es bei der alleinigen elterlichen Sorge für die Kindesmutter.

Im besagten Fall lebten die Eltern zudem in verschiedenen Städten und auch unter Einbeziehung professioneller Hilfe sah das Oberlandesgericht keine Aussicht auf Besserung der elterlichen Kommunikation, so das der fortwährende Elternkonflikt sich bei Einrichtung der elterlichen Sorge nach Ansicht des Oberlandesgerichts negativ auf das Kindeswohl auswirken würde.

Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2016
Aktenzeichen: 3 UF 139/15

5 thoughts on “3 UF 139/15 OLG Hamm Vorraussetzungen für gemeinsames Sorgerecht

  1. maner 09/06/2022 at 20:38

    Grundgesetz art.6 Nr.5 Sagt das beide Eltern Ehelich oder nicht das Sorgerecht inne haben. Gleichstellung. Sie muss Klagen wen der Vater das Gemeinsame Sorgerecht nicht haben soll .

  2. elvis 25/07/2020 at 17:05

    Für mich ich ist es wieder mal die Bestätigung das es nur Gewinner und Verlierer geben kann …
    Allein das entschieden werden muss welches Elternteil das Sorgerecht bekommt ist nicht Kindeswille noch Kindeswohl !!!
    Und ja,wenn Mutter nicht kommuniziert,wird dem Vater das Sorgerecht entzogen oder am besten garnicht gegeben , Gerechtigkeit oder Kindeswille oder Kindeswohl ist das nicht … Die Kindsmutter hat das selbe Recht wie der Kindsvater dies gilt auch für die Pflichten alles andere hat nichts mit Gerechtigkeit zum tun…

    Das Gericht ist überhaupt nicht in der Lage für Recht und Ordnung zum sorgen wenn es verheirateten Eltern das Sorgerecht automatisch zuspricht und nicht verheiraten Eltern nur der Kindsmutter zuspricht … Haben Gerichte da ein Vorurteil und sprechen so nicht verheirateten Väter eine erzihungsfähigkeit ab ???Und sollte das Gericht nicht überprüfen welches Elternteil nicht fähig ist gemeinsam ein Kind zu erziehen ??? Ist das Wohl des Kindes nicht in Gefahr wenn das andere Elternteil ausgestossen wird ??? Wie kann sich das Kind in einer der Wurzeln verleugneten Umgebung gesund entwickeln???
    Zum Kinder machen gehören zwei Menschen und die müssen eben beide nach den Kids schauen und können !!!
    Das Familiengericht ist wohl in der Lage das ausgrenzende Elternteil ausfindig zu machen und zu handeln …

    Ich wünsche allen ausgegrenzten Elternteilen viel Kraft und den Mut zum kämpfen und aber auch Vernunft um loszulassen und zu akzeptieren was man nicht ändern kann ….

  3. Horst Schmeil 24/07/2020 at 21:16

    Das ist wieder eine Aufforderung für Mütter, mit dem gemeinsamen Kind weit weg zu ziehen und den Streit mit dem Vater zu provozieren. Die natürlichen Rechte des Kindes auf Pflege und Erziehung auch durch den Vater und dessen Pflicht dazu werden wieder einmal mit Füßen getreten.

  4. Claus Skolimowski 24/07/2020 at 11:11

    Oh, da hat wieder einmal ein m.E. miserabel ausgebildetes Richterlein seine Kompetenz ausgenutzt und dem Kind den Vater genommen. So ist es für dieses Klientel am einfachsten! Vorher wird man durch ähnliche fachlich unqualifiziertes Personal der einseitig geprägten Mütterlobby dazu gebracht ein Gericht und Anwalt aufzusuchen, in der Hoffnung etwas mit seinem Kind zu tun zu haben. Dann wird man durch die Seilschaftsmühlen von Jugendamt, Beratungsstellen, Anwälten, sogenanntem Kindesbeistand (mit einwöchigem Seminar als Voraussetzung für sein schändliches Werk, meist ein guter Bekannter des Richterleins), dem Richter (ebenfalls in den meisten Fällen mit mangelhafter Ausbildung, ganze zwei Seminarveranstaltungen muss man dazu im Studium besucht haben) gedreht und m.E. finanziell ausgeplündert. Wenn dann kein Geld mehr vorhanden ist wird man endgültig entsorgt. Das ist kein Rechtsystem das ist ein Bereicherungssystem auf dem Rücken von Kindern (und meist Vätern), für Seilschaften mit i.d.R. unqualifizierten, mangelhaft ausgebildeten und menschlich fragwürdigen Personen. Das Studium zum sogenannten Sozialpädagoge hätte ich neben meinem Studium locker nebenbei auf einer „Backe“ absolvieren können.

  5. Hubert Kah 24/07/2020 at 10:54

    ist doch wunderbar!
    Somit muss nur die Mutter nicht mehr mit dem Vater reden und kann so erzwingen, dass sie das alleinige Sorgerecht behält. Das Gericht interessiert nämlich nicht, wer mit wem nicht mehr spricht!
    das Ganze ist doch nur noch ein Witz!
    Es ist so traurig, dass das gemiensame Sorgerecht davon abhängt, ob man verheiratet ist oder nicht! Für mich nicht nachvollziehbar!

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