13 UF 50/15 OLG Brandenburg: Gemeinsames Sorgerecht auch bei gestörter Kommunikation

13 UF 50/15 OLG Brandenburg

Am 03.08.2015 hat das OLG Brandenburg einem Vater das gemeinsame Sorgerecht gegeben, obwohl es auf der Elternebene eine gestörte Kommunikation gegeben hatte.

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Bislang haben Mütter nach einer Trennung häufig dafür gesorgt, das die Kommunikation auf der Elternebene gestört ist und es zwischen Vater und Mutter nicht zu vernünftigen Gesprächen kommen konnte. Aufgrund dieser Streitsituation zwischen den Eltern beantragten die Mütter daraufhin das alleinige Sorgerecht.

Mütter wurden in der Vergangenheit für Fehlverhalten mit alleinigem Sorgerecht belohnt

Wollten Mütter in der Vergangenheit also das alleinige Sorgerecht haben, so brauchten sie sich nur mit dem Kindesvater streiten, auf eine gestörte Kommunikation hinweise und schon war das alleinige Sorgerecht gesichert.

Auch in dem aktuellen Fall sprachen sich das Jugendamt und der Verfahrensbeistand dafür aus, das die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht behält (der Vater hatte das gemeinsame Sorgerecht beantragte).

Der Verfahrensbeistand erklärte:  „Gemeinsame Sorge würde durch scheinbare Waffengleichheit zwischen den Eltern den Konflikt verschärfen und dadurch dem Kindeswohl schaden. Gemeinsame Entscheidungen seien nicht zu erwarten.“ Der Verfahrensbeistand war der Ansicht (so im Beschluss nachzulesen), es diene dem Kindeswohl besser, wenn die elterliche Sorge der Mutter allein zustehe.

Das Jugendamt hat gemeint, eine gemeinsame Sorge könne nicht funktionieren, weil sich die Eltern wegen jeder Kleinigkeit vor Gericht streiten würden und eine verantwortungsvolle Ausübung der gemeinsamen Sorge sei unwahrscheinlich, solange die Kommunikation der Eltern von kontroversen Standpunkten geprägt sei.

OLG gibt Vater das gemeinsame Sorgerecht – Gegen die Ansicht des Verfahrensbeistands und gegen die Ansicht des Jugendamtes

In der Urteilsbegründung führte das brandenburgische Oberlandesgericht aus:

36 Der Vortrag der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes, die Eltern seien zur Kommunikation miteinander nicht in der Lage, ist nicht geeignet, die Vermutung zu erschüttern, die gemeinsame Sorge diene dem Kindeswohl.

Aber selbst eine (…) scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern gerade über eine zur elterlichen Sorge gehörende Entscheidung rechtfertigt weder die Aufhebung der gemeinsamen Sorge noch die Ablehnung ihrer Begründung. Vielmehr setzt dieses Verfahrensergebnis voraus, dass der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. zur Übertragung der Alleinsorge OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum anderen allein durch das Vermeiden der gemeinsamen Sorge Abhilfe zu erwarten ist (vgl. ebenfalls zur Übertragung der Alleinsorge BGH, NJW 2005, 2080).

Kommunikationsverweigerung verletzt das Recht des Kindes

Urteil Hammer
Urteil Hammer

Der eventuell aufkommende Loyalitätskonflikt des Kindes und die ihm wahrscheinlich bevorstehende Überbeanspruchung durch das Empfinden, ihm werde Parteinahme für einen Elternteil abverlangt, finden ihre Ursache nicht in der Zuordnung der Entscheidungsbefugnis an die Mutter oder in der fehlenden Mitwirkung des Vaters, sondern im Elternstreit. Dem Kind kann ganz offensichtlich nicht durch eine Zuordnung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin oder auf beide Eltern gemeinsam geholfen werden, sondern durch einen anständigen, wenn schon nicht höflichen oder netten Umgang der Eltern miteinander. Dieses Bemühen um Einvernehmen und Entgegenkommen schulden der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht sich gegenseitig, sondern jeder von beiden ist dazu dem Kind verpflichtet. Mit der ständigen unterschwelligen oder offen zur Schau gestellten gegenseitigen Geringachtung und mit dem Absprechen jeden guten Willens bei dem anderen verletzen der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht in erster Linie sich gegenseitig, sondern jeder von ihnen verletzt das Recht des Kindes, das beanspruchen kann (Art. 6 II 1 GG, §§ 1626, 1627, 1631 BGB), dass beide Eltern seinem Wohlergehen größere Aufmerksamkeit widmen als dem Streit miteinander.

Dass es auch in Zukunft immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Eltern geben kann, rechtfertigt eine Ablehnung gemeinsamer Sorge nicht. Dass gemeinsame Entscheidungen nur mühevoll und nach langwierigen und eventuell unerfreulichen Diskussionen erreicht werden können und dass beide Eltern vielleicht Vorbehalte gegen diese Entscheidungen behalten werden, spricht nicht gegen gemeinsame Sorge.

Das vollständige Urteil des OLG Brandenburg kann unter diesem Link abgerufen werden.

Hinweis: Andere Oberlandesgerichte haben in der Vergangenheit auch anders entschieden. So legte das OLG Stuttgart als Voraussetzung für eine gemeinsame elterliche Sorge eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen. Das OLG Stuttgart berief sich hierbei jedoch auf die „ALTE“ Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es bleibt also weiter spannend im deutschen Familienrecht.



One thought on “13 UF 50/15 OLG Brandenburg: Gemeinsames Sorgerecht auch bei gestörter Kommunikation

  1. Torsten 25/10/2017 at 19:49

    offenbar hat das BGH zu diesem Urteil eine Revision der Mutter angenommen, das Urteil gekippt und an das OLG zurück überwiesen.

    Tenor des Grundes ist, dass das OLG keine ausreichende Prüfung der beiderseitigen Standpunkte unternommen hätte.

    Ich nehme stark an, dass das OLG das nun nachliefert, aber am Urteil nichts ändert… so schnell ändert ein Gericht sein Urteil nicht 😉

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