20 WF 209/15 OLG Karlsruhe 07.01.2016
Klärung des Umgangs direkt beim Familiengericht möglich.
Die nicht verheirateten Eltern eines 5-jährigen Kindes haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Kind lebt bei der Mutter. Der Umgang fand ohne eine Umgangsregelung regelmäßig statt. Der Vater und die Mutter sprachen sich dafür jeweils ab. Eine Beratung durch das Jugendamt hat nicht stattgefunden.
Zu einem späteren Zeitpunkt ist es zu einem Konflikt zwischen der Mutter und dem Vater gekommen. Die Mutter fasste eine Äußerung des Vaters als Entführungsdrohung auf. Die Mutter erklärte dem Vater daraufhin per SMS, dass er sein Kind nur noch in der Wohnung der Mutter besuchen könne. Sie würde das Kind nicht mehr an ihn herausgeben. Gemäss der Aussage des Jugendamtes sei eine Gesprächseinladung an den Vater verschickt worden. Dieser erklärte diese nicht erhalten zu haben.
Der Vater beantragte eine Umgangsregelung beim Familiengericht und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Das Familiengericht lehnte die Verfahrenskostenhilfe ab, weil zum einen die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt seien und zum anderen weil der Vater nicht die kostenlose Beratung des Jugendamtes in Anspruch genommen habe.
Das OLG Karlsruhe entschied über die sofortige Beschwerde des Vaters gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe. Der Vater legte weiter Unterlagen über seine wirtschaftliche Lage vor. Er führte aus, dass eine Beratung durch das Jugendamt zu einer noch längeren Unterbrechung des Umgangs mit seinem Kind geführt hätte.
Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Antrag des Vaters vor dem Familiengericht nicht mutwillig war. Damit hat das Familiengericht den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen.
Weitere Information und Link: http://www.schaub.ruhr/2016/08/11/olg-karlsruhe-antrag-auf-umgangsregelung-direkt-beim-familiengericht/