fehlende Protokollierung rechtfertig Besorgnis der Befangenheit

16.03.2021 FG Delmenhorst 9 F 793/18 SO

Sachverständigenanhörung: Fragen müssen mitprotokolliert werden

Familiengericht Delmenhorst

Bei der Anhörung von Sachverständigen aber auch bei anderen Eröterungsterminen passiert es immer wieder das die Gerichte sich weigern Fragen von Verfahrensbeteiligten zu protokollieren. Dieses rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit.

Besorgnis der Befangenheit wenn Nachfragen nicht protokolliert werden

Protokolliert ein abgelehnter Richter in der Erörterung die Nachfragen einer Partei trotz Aufforderung nicht, so rechtfertigt dieses die Besorgnis der Befangenheit. Bei der Befragung von Sachverständigen ist es üblich, das die an den Sachverständigen gerichteten Nachfragen jedenfalls in Grundzügen mitprotokolliert werden. Wird das durch den Richter/die Richterin abgelehnt, so ist dies im Protokoll aufzunehmen.

Diese Vorgehensweise stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, so das die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertig ist.

Urteil hier runterladen (pdf.Datei)




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