08.10.2012 | 6 WF 381/12 | OLG Saarbrücken
Maßnahmen gegen Umgangsboykott: was kann man gegen umgangsboykottierende Mütter unternehmen?
Viele Väter haben es schwer den Umgang mit ihrem Kind auszuüben. Nicht selten verweigern Mütter den Umgang oder üben Druck auf das Kind aus, so das ein Umgang zwischen Vater und Kind nicht ungehindert stattfinden kann.
Der betreuende Elternteil muss Umgang fördern. Umgangssboykott wird bestraft.
Der Gesetzgeber sagt hier ganz klar in § 1616 Absatz 3 BGB:
Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Das bedeutet in der Praxis: Verweigert der betreuende Elternteil den Umgang durch eigenständigen Boykott oder durch negative Beeinflussung des Kindeswillens, so stellt dieses ganz unmissverständlich einen Verstoß gegen die elterlichen Pflichten dar. Der betreuende Elternteil (also der Elternteil bei dem das Kind lebt, in der Regel die Mutter) hat den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht nur zu tolerieren oder zu akzeptieren, sondern zu fördern. Die Mutter darf also nichts machen, was den Willen des Kindes dahingehend negativ beeinflussen könnte, den Vater nicht sehen zu wollen. Hält die Kindesmutter sich hieran nicht, darf das Kind zwar weiter bei ihr leben und ist weiterhin ihrem Einfluss ausgesetzt, aber gegen die Mutter kann ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden. Mit solch einem Fall hatte sich auch das OLG Saarbrücken unter dem AZ 381/12 zu beschäftigen.
Ordnungsgeld bei Umgangsboykott ist gerechtfertigt.
6 WF 381/12 Das OLG Saarbrücken führt in seiner Urteilsbegründung unter anderem aus:
Gründe:
Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht nach §§ 86 ff, 89 FamFG ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt, weil diese gegen die in dem Beschluss des Familiengerichts vom 15. Mai 2012 – 39 F 168/12 UG – getroffene Umgangsregelung verstoßen hat.
Die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind zweifelsfrei erfüllt. Die Antragsgegnerin hat auch gegen ihre Verpflichtungen aus dem genannten Beschluss verstoßen. Danach oblag es der Antragsgegnerin, S. am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger zu übergeben, damit dieser den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ermöglicht. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, denn der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.
Es ist davon auszugehen, dass dies auf einer schuldhaften Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss beruht. Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen (Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 2. April 2012 – 6 WF 130/11 – und vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; vgl. auch 9. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil – wie hier die Antragsgegnerin – bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/11 –; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).
Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; s. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/12 –; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).
Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.
Nach alledem hat das Familiengericht die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln zutreffend bejaht. Wahl und Bemessung des Ordnungsmittels werden auch von der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt; Bedenken hiergegen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin ausnahmsweise nicht die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
Helfen Strafmaßnahmen den Umgangsboykott zu beenden?
Anträge des Kindesvaters gegen die Kindesmutter zur Durchsetzung des Rechtes des Kindes auf ungehinderten Umgang zu beiden Elternteilen sollten das allerletzte Mittel der Wahl sein. Der Kindesvater sollte (nach unserer Meinung) zunächst das Jugendamt um Unterstützung bitten und auch versuchen den Konflikt mit der Kindesmutter zu vermeiden. Wer als Vater sein Kind liebt, respektiert auch die Mutter seines Kindes und schlägt nicht gleich mit der Keule zu. Leider gibt es aber Mütter (und auch Väter) in unserem Land denen das Wohl des Kindes egal ist und die nur durch Schmerzen lernen. In solchen Fälle kann ein Ordnungsgeld das letzte Mittel sein um die Kindesmutter z.b. zu zwingen sich mit der Situation auseinanderzusetzen und beispielsweise gemeinsam mit dem Vater eine Lösung des Konflikts zu suchen, um den Umgang zu fördern.
Und was ist wenn das Kind einfach nicht zum Papa möchte? Man kann ja eine Mutter nicht dafür bestrafen das sie auf die Bedürfnisse des Kindes eingeht!
Doch genau das kann nicht nur gemacht werden, sondern genau das wird gemacht.
Wenn ein Kind nicht zur Schule will, können Eltern ja auch nicht einfach sagen, das das Kind keine Lust hätte zur Schule zu gehen, sondern sie müssen erzieherisch darauf einwirken, das das Kind zur Schule geht.
Schon viele Mütter, die sich auf die Aussage „kann ich nicht“ verlassen haben, haben dann irgendwann festgestellt, das sie die Konsequenzen dafür tragen müssen und entweder ein Ordnungsgeld bezahlen mussten oder am Ende das Sorgerecht verloren haben.
Umso wichtiger ist es insbesondere für Mütter, diese Risiken zu erkennen und rechtzeitig zu handeln und sich gegebenenfalls auch bitte professionelle Unterstützung zu holen.
Meine beiden Mädchen , damals 8 und 12 Jahre alt wurden von ihrer Mutter , deren Freund der auf dem Jugendamt in Berlin arbeitete , von der Jugendamtsbeamten Fr. Schwanke , die auf dem Jugendamt in K`he -Durlach arbeitete ,der Jugendamtsbeamtin Fr. Schulz aus Berlin sowie von der Heim-Bereichs Leiterin Fr. Cordes , Mädchenheim K`he-Neureut misshandelt , beschimpft , bedroht genötigt , eben misshandelt bis die Kinder Psychisch und Physisch krank wurden ! Und das alles nur weil die 12 Jährige beim Papa leben wollte und die 8 Jährige den Papa immer besuchen wollte ! Diese Kriminellen , die Kinder ihrer Kindheit berauben und den Vater als Alkoholiker , Pädophilen und Frauenhasser hinstellen !
Kinder gehoeren zu beiden elternteilen 🙁 egal welcher elternteil den umgang boykotiert
wenn der teil der bboykotiert es nicht einsieht muss er bestraft werden denke aber es ist dann fallabhaengig wie derjenige teil der boykotiert bestraft wird
in meinen fall ist es der vater und seine eltern (kind wurde nach saudi arabien gebracht zu den eltern vom kv beide ueber 80 vater von kv erkrankt) es gitb keinen richtigen kontakt (ich muss eine handynummer dort anrufen es wird abgehoben wenn bviele kinder dort sind oder sie im vergnuegungspark sind ode rnur abgehoben aber nicht an unseren sohn weitergereicht) …. Ich solle doch wenn ich meinen sohn sehen will nach saudi arabien (kv hat vor gericht behauptet das ic angeblich in saudia fremdgegangen sei STEINIGUNg wenn ich da einreise anderer vorschlag dorf ZARQA wo der IS gegruendet wurde sei gut fuer das kindeswohl wenn ich ihn dort hen koennte .. eigentlich woll ich die richterin fragen ob ich nicht gleich nach syrien fahren solle 😮 weil der IS ja gut fuer das kindeswohl ist 😮 Richterin meinte ich sei selber schuld das KV nach der geburt 2 weitere frauen nahm ??? 😮 maenner duerfen das ist legetim eine merehe in deutschland wusste das noch gar nicht oder glt das nur fuer das saarland :p wer weiss vieleicht ist das hier ganz normal 😮 oder ich habe was verpasst ???? ja ich bin boese ich hab mich getrennt kv hatte an mir und unseren sohn kaum interesse und ich bin sooo boese hab ihn immer unseren sohn sehen lassen anrufen lassen sogar ihn vertraut ihm fuer ein wochenende unseren sohn anvertraut und was ist passiert ? seit dem warte ich auf unseren sohn 🙁
Geht das auch anders herum wenn kv umgang und KONTAKT verweigert ??????
Die Mutter ist kriminell lügt betrügt unterschlägt hat zig Rechnungen nicht bezahlt beschuldigt andere Straftaten begangen zu haben und Jugendamt glaubt alles was diese Frau von sich gibt.Man hat den Eindruck in einer verkehrten Welt ohne Gerechtigkeit zu leben.Die Mutter benutzt Ihre Kinder und bringt Sie gegen Ihn auf.Der 12 jährige Sohn betitelt seinen Vater als Wichser und zeigt Ihm gegeüber keinerlei Respekt.Mitlererweile fängt die 15 jährige Tochter an in dem Ton zu reden der einfach respektlos ist genau wie ihr BruderEin Kid ist vom Jugendamt Gummersbach zu Ihrem Vater zurückgeschickt worden weil eine Kindeswohlgefährdung vorlag.Eine Woche später nach Überprüfung mit vorheriger Ankündigung des Jugendamtes ist nichts mehr da ? Diese Frau hat als Mutter Ehefrau auf der ganzen Linie versagt und wird vom Jugend amt noch untersützt.
Ich klage seit der Geburt unseres Kindes da ich nicht verheiratet bin. Die Mutter bekommt Prozesskostenhilfe und kann machen was Sie will, Sie bekommt alles bezahlt. Ich bin als Vater nur der Zahler und das Kind leidet sehr darunter. Aber Jugendamt und Verfahrensbeistand unternehmen nichts.
Wenn eine Person den Umgang boykottiert hat das zumindest einen Grund. Es muss nicht immer der leibliche Vater sein, der den männlichen Part in der Familie formt. Das kann auch ein anderer Mann, der vielleicht einen viel besseren Draht zum Kind hat und fürsorglicher umgeht.
Werte Angelika !
Mit welcher Einseitigkeit ihre Gesinnung ist daraus abzuleiten-
dass von der einen Seite wohl alles verlangt wird-was möglich ist bis zur Armut. Wenn aber von der anderen Seite endlich einmal ein Ordnungsruf-sie auch erinnert- an ihre Pflichten-dann ist wie üblich „Verantwortung von dieser Seite “ zuviel verlangt! Vielleicht sollte sie einmal überlegen wessen “ Eigentum ein Kind ist“ Sein sie sicher- mein Bestreben geht
dahin der anderen Seite ein „drittes Auge“ zu kommen zu lassen-vielleicht könnte es die Weitsicht stärken. Es wäre besser
ihre Karten auf den Tisch zu legen- was ihre Vorstellung wäre.
Gesetze gibt es zu Hauf aber wenn sie nur mit einem Auge wahr
genommen werden-dann ist jedes Gesetz sinnlos-
Vielleicht wäre es ein Rezept -Geben und Nehmen -leben und leben lassen- dazu ein gute Prise Hausverstand-dann gäbe es für viele Gutachter u.ä. Geschöpfen kalte Sessel!
hier wird nur über den boykott des umgangs von seiten der mutter bzw des vaters berichtet aber wie sieht es aus wenn das jugendamt den umgang zwischen kindern und mutter boykottiert….dafür aber dem vater quasi alles erlaubt und durchgehen läßt
Wie, immer:“ Kind wird als WAFFE missbraucht!!!
Sofort das SORGERECHT weg, wenn der eine Elternteil den anderen damit AERGERN will!!!
Dafür ist aber der Familienrichter und der macht leider dass was der Entfremder will. Mit was ist das zu erklären? Mit was?
Auch ich finde der Versuch der einseitigen Erziehung sollte hart bestraft werden. Diese Strafen müssen allerdings auch bei Richtern und Jugendamtsmitarbeitern zum Einzug kommen. Es darf kein Richter mehr in Amt und Würde bleiben, der dagegen verstößt. Was in meinem Fall der Fall ist. Bei Hartz IV sínd die Kosten für einen Gerichtsvollzieher unmöglich aufzubringen, der dann noch nicht in amtlicher Funktion waltet. Durch den verminderten Betrag in der Kasse sind dann wiederum die Kinder die Leidtragenden. Daher muss in solchen Fällen auch eine Mutter eine Haftstrafe treffen. In der Zeit der Haft gehen dann die Kinder zu dem anderen Elternteil Nur so würde dazu gelernt werden. Und nicht dass der Richter in der nächsten Verhandlung, wie in meinem Fall geschehen, das Ordnungsgeld wieder zurückgeholt hatte. Das war der fascheste Weg den es gab. Hoffentlich wird in Zukunft härter durchgegriffen. Denn es ist leider immer noch viel zu viel gang und gäbe, worauf sich verlassen wird, dass denjenigen Null und Nichts trifft, wenn er dem anderen die Kinder vorenthält. Sollen sie alle mal dazulernen.
Kinder tragen die Erbmasse von beiden in sich. Kinder sind durch Vater und Mutter erzeugt. Kinder brauchen Vater und Mutter und nicht nur ein Elternteil um sich gedeihlich zu entwickeln, was heißt Kinder sind auf keinen Fall Alleinbesitzanspruch. Ich finde dass hier an der Stelle der Mutter an für sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Sorgerecht entzogen werden müsste. In meinem Fall verhält es sich so, dass ich mit viel Verspätung, erfahren habe, dass ein Sohn, der sogar eine Extraförderkraft und Therapien erhalten haben sollte, während dem vergangenen Jahr zurückgestuft worden sein soll. Es ist schwer gesundheitsschädlich wenn Kinder einem Elternteil vorenthalten werden, siehe hierzu Dr. med., Dr. phil. Dr. h.c. Ronald Grossarth-Maticek. Die einseitige Erziehung schädigt die Entwicklung der Kinder und wenn sich diese erst etwas später bemerkbar macht, wenn die Kinder etwas älter sind. Einseitige Erziehung ist absolut verantwortungslos gegenüber den Kindern. Solchen Schädiger sollte man eine Zeitlang jeden Kontakt verhindern, sehr schnell würde ihnen durch eine solche Maßnahme ihr eigenes Verhalten mehr als zu schaffen machen, da würden sie schreien. Ich habe für die Haltung der einseitigen Erziehung ein absolutes Nullverständnis. Bei mir zeigt diese Haltung ein sehr krankes Verhalten, wodurch der Entzug von Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht gegeben ist.
Zu Angelika G.:
Das finde ich in keinster Weise.
Du gehörst lt. Deiner Aussage scheinbar genau zu der Sorte Ex-Partnerinnen / Müttern, weshalb sich Väter ENDLICH langsam Formieren und Gerichte erkennen, dass eine Ex-Familienministerin wie Frau von der Leyen, usw. sich bei Gesetzesänderungen nicht gerade mit Ruhm bekleckert haben.
Gesetze sollten Gleichberechtigen und nicht nur einem Elternteil (i.d. Regel der Mutter) die ganze „Macht“ zusprechen und die Väter mittellos ausbluten zu lassen!!
KINDERE BRAUCHEN BEIDE ELTERNTEILE! Das hat die Natur schon richtig eingerichtet. —Ob lt. Meinung der Ex-Partnerin der Mann ein „A-loch“ ist oder nicht, sollte NICHTS mit den Kids zu tun haben!! —Und es steht der „Mutter“ auch NICHT zu, einen persönlichen Rachefeldzug gegen den Vater auf dem Rücken der Kids auszutragen!! –Dies ist nicht nur feige, sondern inzwischen auch strafbar!! ZUM GLÜCK!!
Ich habe 2 Wunschkinder, die ich über ALLES liebe. und ich gehöre zu den Vätern, die eine Familie gründen um die Kinder auch aufwachsen zu sehen.
Nachdem sich die Mutter meiner Kinder getrennt hat, wurde es langsam immer schlimmer. Hetzen u. schlecht reden über mich auch im beisein der Kids gegenüber den Ex-Schwiegereltern im gleichen Haus, zu anderen Verwandten u. Bekannten, über Facebook, usw.
Ich habe von anfang an zum Wohle meiner Kids gehandelt. Habe nichts in frage gestellt und sie auch nichts spüren lassen.
Meine Familie u. Freunde rieten mir nichts zu unternehmen, denn „sie“ würde schon irgendwann ruhiger. —Doch es wurde schlimmer mit ihrer Beeinflussung u.Kindesentfremdung. —Jetzt haben sie sich von mir abgewandt. —Und nun ist SCHLUSS!! —Jetzt MUSS ich leider den „harten“ Weg über die Behörden gehen, um weiteren psychischen Schaden von meinen Kids abzuwenden und zu hoffen, sie durch mein „Stillhalten“ nicht „verraten“ zu haben. —Schade das es „solche“ Mütter gibt, die aus persönlichen Bewegggünden nicht in der Lage sind zu unterscheiden und das es falsch formulierte Gesetze gibt, die diesen Menschen bei ihrem „Machtmissbrauch“ auch noch den Rücken stärken!!
Zitat :"Und es steht der „Mutter“ auch NICHT zu, einen persönlichen Rachefeldzug gegen den Vater auf dem Rücken der Kids auszutragen !! –Dies ist nicht nur feige, sondern inzwischen auch strafbar !! ZUM GLÜCK!!"
naja da gibt es auch andere Familiengerichte und Jugendämter denen das vollkommen gleichgültig ist und da ich denen Gerichtsurteile von Strafsachen vorgelegt habe wurde es als "negativ über die Mutter reden" ausgelegt. Daß diese Strafsachen absolut freie Erfindungen der Kreativität der Mutter sind um den Vater mit allen verfügbaren Mitteln in den Knast zu bringen wird in keinster berücksichtigt sondern sogar noch unterstützt.
Schon allein der nachweisliche Versuch sollte empfindlich hart bestraft werden !
Hier wird absolut offensichtlich, welche psychologischen Laien Richter sind – denn: kein mit den Grundlagen der Pschologie Vertrauter wird es wagen, solchermassen Einfluss auf ein K I N D zu nehmen. Einfach unverantwortlich, was hier vom betreuenden Elternteil per Urteil verlangt wird. Es wundert mich nur, dass es noch nicht gesetzlich geregelt ist, aber es besteht ja immer noch die Meinungsfreiheit, die für manche Eltern auch bedeutet, dass sie den ehemaligen Ehegatten für ein Ar…l..h halten dürfen, auch wenn das Gericht etwas anderes b e f i e h l t….
Ja, da spricht mal eine Rachsüchtige-Mutter ihre Meinung aus. Und Praktiziert natürlich auch ihren Egoistischen-Feldzug, der am meisten den Kinde/rn schadet.
SOFORT DAS SORGERECHT ENTZIEHEN.