13 UF 37/16 | OLG Brandenburg: Umgangselternteil muss Wäsche nicht waschen

11.05.2016 | 13 UF 37/16 | OLG Brandenburg

Vater muss am Umgangswochende die Wäsche seines Sohnes nicht waschen

Wäsche (Symbolbild)
Wäsche (Symbolbild)

Manchmal ist es schon sehr erstaunlich, worüber an Familiengerichten im Rahmen von Sorgerechtsauseinandersetzungen so alles gestritten wird. In einem Fall hatte der Vater (zu Recht) verlangt, das die Mutter dem Sohm zum Umgang beim Vater entsprechende Wäsche mitgibt. Darüberhinaus wurde jedoch auch in erster Instanz vom den zuständigen Familienrecht auch beschlossen, das der Vater die Wäsche seines Sohnes zu waschen habe und nach dem Umgang gewaschen zurückzugeben habe.

Dieses wollte der Vater jedoch nicht machen, da er hierin seine elterliche Autonomie und seine Handlungsfreiheit in der wenigen Zeit mit seinem Sohn beeinträchtigt sah. Also klagte der Vater gegen die Verpflichtung die dreckige Wäsche waschen zu müssen und bekam letztlich auch Recht. Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg urteilten, das ein Vater nicht gezwungen werden können die dreckige Wäsche seines Sohnes an den Umgangswochenenden noch zu waschen.

Die Richter des OLG sahen in der Verpflichtung zum Waschen der dreckigen Wäsche einen unzulässigen Eingriff in das Entscheidungsrecht des Vaters die Betreuungszeit selbst zu gestalten. Aufgrund dieses Rechts dürfe der Vater alleine entscheiden ob er die Wäsche seines Sohnes am Umgangswochende wasche oder eben nicht.

Quelle und weitere Infos: https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/umgangsrecht-bgh-entscheidet-zugunsten-biologischer-vaeter_220_384904.html




One thought on “13 UF 37/16 | OLG Brandenburg: Umgangselternteil muss Wäsche nicht waschen

  1. Peter 05/02/2021 at 07:29

    Bin seid November getrennt lebend habe seid November mein Kinder nicht gesehen und sie werden beeinflusst von der mutter sie hat richtig Dreck am stecken

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