13 UF 413/18 OLG Koblenz verhindert Wegzug der Muter durch gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

18.11.2018 OLG Koblenz 13 UF 413/18

Schulbus (Symbolbild)
Schulbus (Symbolbild)

Immer wieder wird vor den Gerichten und Oberlandesgerichten häufig darum gesttritten ob ein Elternteil mit dem Kind (weit) wegziehen darf oder nicht. Dabei gibt es unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen. Auch das OLG Koblenz hatte sich mit solch einem Fall zu beschäftigen in dem die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich mit der Absicht beantragt hatte, um mit dem Kind 200 km zu ihrem neuen Lebensgefährten ziehen zu wollen.

Die Richter des OLG Koblenz kamen in dem Verfahren 13 UF 413/18 zu der Erkenntnis, das die Kindesmutter zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten solle, weil sie die Hauptbezugsperson für das Kind sei, jedoch kamen sie zu der Erkenntnis das dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter erst mit der Beendigung der Grundschule übertragen werden solle. Da das Kind noch zur Grundschule gehe, hielten es die Richter des OLG nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, das das Kind aus seiner vertrauten Umgebung und seinem sozialen Umfeld herausgerissen wird.

Um zu verhindern das die Mutter mit dem Kind nun umzieht, beschlossen die Richter das das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zum Ende der Grundschule zunächst bestehen bleibt und somit der Umzug der Mutter verhindert werden kann.

Nach Beendigung der Grundschule sei ein Wohnortwechsel und ein damit verbundener Schulwechsel durchaus denkbar, da das das Kind nach Beendigung der Grundschule ja eh einen Schulwechsel vor sich haben würde. Dann würde es eh in einen neuen Lebensabschnitt wechseln und es würde unabhängig vom Wohnort eh ein Schulwechsel anstehen, so das dann gegebenenfalls die Mutter mit dem Kind auch umziehen könnte.




2 thoughts on “13 UF 413/18 OLG Koblenz verhindert Wegzug der Muter durch gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

  1. Michael 04/11/2021 at 20:06

    Ich kann hier Achim nur voll und ganz zustimmen denn ich sehe das genauso.
    Es kann enfach nicht sein das hier den Vätern alle Kosten (Unterhalt, Fahrtkosten, Unterkunft am Wohnort des Kindes usw.) aufgebürdet werden.
    Und im schlimmsten Fall auch noch hier der Umgang mit dem Kind oder Kinder verweigert wird.
    Als Dank sollen hier die Väter durch den Unterhalt das finanziell auch noch „belohnen“.
    Zudem wird er auch noch als „lediger“ nach Steuerklasse 1 versteuert.
    Als Trennungsvater wird man(n) hier in dem Land ausgebeuet wie die berühmte „Weihnachtsgans“ und darf noch um den Umgang mit den Kindern bei der Mutter betteln.
    Das Ganze sollte per Gesetz einfach geregelt und unterbunden werden das dies erst gar nicht möglich ist im Trennungsfall.
    Wir Väter sollen um alles und jedes was hier nicht funktioniert auch noch mit der Mutter vor Gericht ziehen.
    Was weitere unnötige Kosten verursacht.

  2. Achim 15/06/2021 at 14:49

    Typisch für die S… F….. Ewig weit umziehen und damit dem Vater das Kind wegnehmen. So eine s… geht vor Gericht dann als Gerechtigkeit durch.
    Hier muss ein Verursacherprinzip her, wer umzieht trägt die vollen Besuchskosten. Es kann nicht sein, dass einem Vater der Umgang erschwert wird und er zum Dank dafür auch noch bezahlen soll.

Schreibe einen Kommentar

Name *
E-Mail *
Website