23.10.2017 | 3 UF 120/17 | OLG Oldenburg
Auch wenn es gem. BGB durchaus einen Anspruch auf Umgang für Großeltern und andere wichtige Bezugspersonen für Trennungskinder gibt, bedeutet dieses nicht automatisch das alle Großeltern einen Anspruch auf den Umgang mit ihrem Enkelkind haben, wie das OLG Oldenburg am 23.10.2017 (3 UF 120/17) bestätigte.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts haben die Großeltern nur dann einen Anspruch auf Umgang, wenn dieser Umgang dem Kindeswohl „fördernd“ ist. Es reiche nach Ansicht der Oldenburger Richter nicht aus das der Umgang des Kindes mit den Großeltern dem Kind nicht schade, vielmehr müsste positiv festgestellt werden das der Umgang des Kindes mit den Großeltern für die Entwicklung des Kindes förderlich ist.
Quelle und weitere Infos unter: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Oldenburg_3-UF-12017_Grosseltern-steht-nicht-zwingend-Anspruch-auf-Umgangsrecht-mit-dem-Enkelkind-zu.news25268.htm