OLG Düsseldorf: Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

OLG Düsseldorf 07.07.2010 II-8 UF 14/10

Keine Unterhaltsansprüche wenn Einkünfte verschwiegen werden.

OLG Düsseldorf (Archivbild vaterlos.eu)
OLG Düsseldorf (Archivbild vaterlos.eu)

Wenn ein Unterhaltsberechtigter gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen Teil seiner Einkünfte verschweigt, so kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein, sofern der Unterhaltspflichtige explizit danach gefragt hat.

Unter dem Aktenzeichen 8 UF 14/10 entschied das OLG Düsseldorf (8. Senat für Familiensachen) am 7.07.2010, das Unterhaltsansprüche zumindest teilweise verwirkt sind, wenn Einkünfte verschwiegen oder falsch dargestellt werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dabei folgenden Leitsatz aus § 1361 Abs. 3 und § 1579 Abs. 3 und 5 des BGB zu Grunde:

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.

Zum Sachverhalt:
Die Exfrau hatte gegenüber ihrem Ex-Mann Unterhaltsansprüche geltend gemacht, dabei jedoch nicht alle ihre Einkünfte angegeben. Neben dem Krankengeld durch die Krankenkasse hatte sie auch einen Krankengeldzuschuss in Höhe von 162 € von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten.




Während des laufenden Unterhaltsprozesses in dem die Frau ihre Unterhaltsansprüche geltend gemacht hatte, hatte die Frau genau diesen Zuschuss nicht angegeben.
Sie hatte ihn einfach „vergessen“.
Die Frau berief sich auf ein Gutachten, das ihr bestätigte, dass Sie (krankheitsbedingt wegen eines Gehirntumor)  nicht in der Lage war, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu überblicken.
Allerdings wies das Gutachten eben auch darauf hin, das trotz ihres Gehirntumors einfache nachvollziehbare Gedankengänge durchaus möglich wären und nur die komplizierten Zusammenhänge von Einkommens und Vermögensverhältnissen nicht richtig dargelegt werden könnten.

Ex-Mann sah Unterhaltsanspruch verwirkt, weil er seine Frau auf die falschen Angaben hingewiesen hat.

Der unterhaltspflichtige Ex-Mann sah den Unterhaltsanspruch verwirkt, da er seine Ex-Frau auf den Krankengeldzuschuss mehrfach schriftlich hingewiesen hatte. Da sie das Geld auch per Überweisung auf ihr Girokonto bekam, konnte sie sich in der Folge auch nicht darauf berufen vergessen zu haben das Geld anzugeben.
Vielmehr hätte sie spätestens durch den Hinweis ihres Mannes daran denken müssen. Letztlich hätte Sie nur einen Blick auf ihre Kontoauszüge werfen müssen.



Prozessbetrug führt zur Verwirkung der Unterhaltsansprüche

Das Gericht sah es als erwiesen an, das Sie einen versuchten Prozessbetrug begangen habe, da Sie trotz mehrfacher gezielter Rückfrage den Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers nicht angegeben habe.

Insgesamt führte der Prozessbetrug durch die Ex-Frau jedoch nur zu einer Teilverwirklichung des Unterhalts, so das die Abschreckung für Nachahmerinnen gering ist.
Dennoch kann es bei dem Verdacht auf Einnahmen durchaus empfehlenswert sein die Offenlegung der Einkünfte mehrfach anzufordern um somit wenigstens die zu Unrecht geforderten Unterhaltszahlungen nicht leisten zu müssen.

das vollständige Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts kann unter folgendem Link abgerufen werden

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2010/II_8_UF_14_10urteil20100707.html

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