5 UF 13/23 – OLG Bremen: Keine Übertragung der Alleinsorge trotz Sorgerechtsvollmacht

OLG Bremen | 07.09.2023 | 5 UF 13/23

Keine Übertragung der Alleinsorge trotz Sorgerechtsvollmacht

Das OLG Bremen entschied, dass eine Übertragung der Alleinsorge nicht erfolgen kann, wenn eine Sorgerechtsvollmacht erteilt wurde.

Dies gilt auch dann, wenn das Verhältnis der Eltern konfliktbeladen ist, solange eine Restkooperation besteht.

Zudem ist eine Kopie der Sorgerechtsvollmacht regelmäßig ausreichend.

Hintergrund der Entscheidung

Die Eltern eines sechsjährigen Kindes stritten seit 2021 vor dem Amtsgericht Bremen um das Sorgerecht. Beide Parteien beanspruchten die Alleinsorge für sich. Das Amtsgericht übertrug nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die elterliche Sorge auf die Kindesmutter. Der Kindesvater legte dagegen Beschwerde ein. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erteilte er schließlich der Kindesmutter eine umfassende Sorgerechtsvollmacht

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass die gemeinsame elterliche Sorge bestehen bleibt, da die erteilte Sorgerechtsvollmacht eine mildere Alternative zur vollständigen Übertragung der Alleinsorge darstellt. Eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts sei daher nicht verhältnismäßig. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2020 – XII ZB 112/19).

Konflikte zwischen den Eltern nicht ausschlaggebend

Die Kindesmutter argumentierte, dass das Verhältnis zum Kindesvater sowie zu ihren eigenen Eltern besonders konfliktbehaftet sei. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dies allein keine ausreichende Begründung für eine Sorgerechtsübertragung sei. Entscheidend sei, dass trotz der bestehenden Konflikte eine gewisse Kooperation zwischen den Eltern weiterhin möglich ist.

Kopie der Sorgerechtsvollmacht ausreichend

Das Oberlandesgericht Bremen stellte zudem klar, dass es unerheblich sei, ob die Kindesmutter nur eine Kopie der Sorgerechtsvollmacht erhalten habe. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass dies zu Problemen bei der Vertretung des Kindes im Rechtsverkehr führen könnte. Zudem sei für die Wirksamkeit der Vollmacht keine besondere Form erforderlich.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stellt das Oberlandesgericht klar, dass eine Sorgerechtsvollmacht eine tragfähige Lösung sein kann, wenn ein Elternteil mit der alleinigen Sorge betraut werden soll. Eine vollständige Übertragung der Alleinsorge ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine Zusammenarbeit der Eltern nicht mehr möglich ist.

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