OLG Brandenburg | 24.04.2024 | 9 UF 204/23
Großeltern behalten Umgangsrecht trotz familiärer Spannungen
Der Umgang mit Enkeln kann für Großeltern schwierig werden, wenn es Streit mit den Eltern gibt. Oft verlieren sie dabei den Kontakt. Das OLG Brandenburg entschied jedoch, dass der Umgang der Großmutter mit ihren Enkeln bestehen bleibt – trotz eines tiefgreifenden Zerwürfnisses mit der Mutter der Kinder.
Hintergrund der Entscheidung
Das Familiengericht hatte den Umgang der mütterlichen Großeltern mit ihren beiden Enkeln (sechs und neun Jahre alt) geregelt. Sie erhielten Übernachtungsumgänge in begrenztem Umfang, einschließlich einer Woche in den Sommerferien. Die Großmutter – die Mutter der geschiedenen Kindesmutter – und ihr langjähriger Ehemann (Stiefvater der Mutter) empfanden diese Regelung jedoch als unzureichend.
Sie forderten zusätzliche Wochenend-, Feiertags- und Ferienumgänge. Ihr Argument: Sie hätten zuvor intensiven Kontakt zu den Kindern gehabt, regelmäßig mehrtägige Reisen mit ihnen unternommen und seien ein fester Bestandteil ihres Alltags gewesen. Die Mutter der Kinder widersetzte sich jedoch einer Ausweitung der Kontakte und argumentierte, dass dies nicht dem Kindeswohl entspreche.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Familiengericht hatte den Großeltern mütterlicherseits regelmäßige Übernachtungsbesuche sowie eine Woche in den Sommerferien zugesprochen. Der Großmutter und ihrem langjährigen Ehemann – dem Stiefvater der Kindesmutter – war das zu wenig. Sie forderten zusätzliche Wochenenden, Feiertage und Ferienaufenthalte.
Bis zum Kontaktabbruch hätten sie viel Zeit mit den Enkeln verbracht und wiederholt mehrtägige Reisen unternommen. Die Kindesmutter lehnte eine Ausweitung des Umgangs ab und sah darin eine Gefährdung des Kindeswohls.
OLG bestätigt bestehende Regelung
Das OLG Brandenburg wies die Forderung nach mehr Umgangszeit zurück und bestätigte die vorherige Entscheidung (Beschluss vom 24.04.2024 – 9 UF 204/23). Die enge Bindung zwischen den Kindern und den Großeltern sei jedoch unbestritten. Besonders der Wunsch der Kinder habe deutlich gemacht, dass sie mehr Zeit mit ihrer Großmutter verbringen möchten.
Umgang bleibt, wird aber nicht erweitert
Die Vorwürfe der Mutter, die Großeltern würden ihre Erziehung untergraben oder die Kinder mit Geschenken und Highlights beeinflussen, konnten nicht belegt werden. Dennoch sah das Gericht keinen Anlass für eine Ausweitung des Umgangs.
Das Umgangsrecht nach § 1685 BGB dürfe die Kinder nicht überfordern oder zu einem „Umgangstourismus“ führen. Ein zu häufiger Wechsel zwischen Mutter, Vater und Großeltern könne Loyalitätskonflikte hervorrufen. Zudem müssten auch Umgangszeiten mit dem Vater berücksichtigt werden.
Das Gericht entschied daher, dass der bestehende Umgang beibehalten, aber nicht ausgeweitet wird. Die Kinder bräuchten neben den Familienkontakten auch Ruhephasen und Zeit mit Gleichaltrigen.
Fazit
Das OLG Brandenburg stellt klar: Großeltern haben ein Umgangsrecht, wenn eine enge Bindung zu den Enkeln besteht – selbst bei familiären Konflikten. Allerdings darf der Umgang nicht über das Kindeswohl hinausgehen.
Während der Kontakt zur Großmutter bestehen bleibt, wird er nicht ausgeweitet, um die Kinder nicht zu überlasten. Damit unterstreicht das Gericht, dass familiäre Beziehungen geschützt werden, aber immer mit Blick auf das Wohl des Kindes.