5 UF 110/16 | OLG Bremen: Kein gemeinsames Sorgerecht bei mangelnder Elternkooperation

16.12.2016 | 5 UF 110/16 | OLG Bremen

Kein gemeinsames Sorgerecht bei mangelnder Elternkooperation, mangelnder Konfliktlösungsbereitschaft und ablehnendem Willen des Kindes

Knock-Out
Knock-Out

Lehnt das Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil ab und ist auch ansonsten keine Kommunikation und kein Austausch zwischen den Eltern möglich, steht dies einer Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. So entschied das OLG Bremen am 16.12.2016.

In besagtem Fall kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und es war sogar so, das der 11-Jährige Junge den Umgang mit seinen Vater ablehnte wegen der mangelhaften Kommunikation. Nach Ansicht des Gerichts nahm der Junge es seinem Vater auch übel, das er die Bedürfnisse seines Sohnes nicht berücksichtige. Aus diesem Grund lehnte auch der Junge ab, dass sein Vater Anteil an der elterlichen Sorge hat.

Unter diesen Vorraussetzungen sei eine gemeinsame Sorge nicht denkbar, so urteilte das OLG Bremen und bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bremen.

In der Urteilsbegründung hies es unter anderem:

,,Das Amtsgericht hat die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass die Übertragung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspräche. Zur Begründung hat es unter anderem darauf abgestellt, dass der Kindeswille der gemeinsamen Sorge entgegenstehe. So nehme es X. seinem Vater übel, dass dieser versuche, die aktuelle Situation zu verändern. Die Bedürfnisse des Kindes beachte der Vater bei seinem Vorgehen nicht. X.s Bedenken über die Ausgestaltung der Umgangskontakte, besonders die Art der Konfliktlösung zwischen dem Vater und dessen Lebenspartnerin sowieder Umgang des Vaters mit der in seinem Haushalt lebenden Katze, nehme der Vater nicht ernst. Zudem sei deutlich geworden, dass Vater und Mutter unterschiedliche Erziehungsziele verfolgten.“

 

Weitere Informartionen zu dem Urteil z.b. bei dejure.org 




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