5 UF 110/16 OLG Bremen Kein gemeinsames Sorgerecht bei mangelnder Elternkooperation

16.12.2016 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 5 UF 110/16

Kein gemeinsames Sorgerecht bei mangelnder Elternkooperation, mangelnder Konfliktlösungsbereitschaft und ablehenendem Willen des Kindes

Knock-Out
Knock-Out

5 UF 110/16 Lehnt das Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil ab und ist auch ansonsten keine Kommunikation und kein Austausch zwischen den Eltern möglich, steht dies einer Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. So entschied das hanseatische Oberlandesgericht Beremen am 16.12.2016.

In besagtem Fall kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und es war sogar so, das der 11jährige Junge den Umgang mit seinen Vater ablehnte wegen der mangelhaften Kommunikation. Nach Ansicht des Gerichts nahm der Junge es seinem Vater auch übel, das er die Bedürfnisse seines Sohnes nicht berücksichtige. Aus diesem Grund lehnte auch der elfjährige Junge es ab, das sein Vater Anteil an der elterlichen Sorge hat.

Unter diesen Vorraussetzungen seine eine gemeinsame Sorge nicht denkbar, so urteilte das hanseatische Oberlandesgericht in Bremen und bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bremen..

in der Urteilsbegründung hies es unter anderem:

Das Amtsgericht hat die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass die Übertragung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspräche. Zur Begründung hat es unter anderem darauf abgestellt, dass der Kindeswille der gemeinsamen Sorge entgegenstehe. So nehme es X. seinem Vater übel, dass dieser versuche, die aktuelle Situation zu verändern. Die Bedürfnisse des Kindes beachte der Vater bei seinem Vorgehen nicht. X.s Bedenken über die Ausgestaltung der Umgangskontakte, besonders die Art der Konfliktlösung zwischen dem Vater und dessen Lebenspartnerin sowieder Umgang des Vaters mit der in seinem Haushalt lebenden Katze, nehme der Vater nicht ernst. Zudem sei deutlich geworden, dass Vater und Mutter unterschiedliche Erziehungsziele verfolgten.

 

Weitere Informartionen zu dem Urteil z.b. bei dejure.org 




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