Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluß vom 2.8.2017 – 14 UF 39/17 – (FuR 2018, 370 = NZFam 2017, 1161 = BeckRS 2017, 129882) sich klar und deutlich dazu geäußert, welcher Art und Schwere des Grundrechtseingriffs eine Entsorgung gem. § 1671 BGB nicht nur für den betroffenen Elternteil, sondern – erst recht – für das Kind darstellt.
Es führt in den Gründen dieses Beschlusses aus:
… in Verfahren nach § 1671 BGB. Denn der Entzug der elterlichen Sorge und die Übertragung auf nur einen Elternteil stellt nicht nur einen schweren Eingriff in das Recht des anderen Elternteils dar. Vielmehr wird auch in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Kindes auf Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung durch beide Elternteile eingegriffen.
Auch in tatsächlicher Hinsicht kann der vollständige Entzug der elterlichen Sorge schwere nachteilige Folgen für das betroffene Kind nach sich ziehen. Denn eine solche Entscheidung kann dazu führen, dass der aus der rechtlichen Verantwortung entlassene Elternteil seine elterlichen Einstandspflichten auch in tatsächlicher Hinsicht vernachlässigt oder gar aufgibt und die vom Gericht getroffene Sorgerechtsentscheidung auf diese Weise entgegen den Interessen und Wünschen des Kindes dazu beiträgt, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nachhaltig zu beschädigen.
Vollständiges Urteil ist unter folgendem Link abrufbar:
https://openjur.de/u/2205237.html