15.02.2016 | 10 UF 216/14 | OLG Brandenburg
Während das OLG Brandenburg am 03.08.2015 entschied, das auch bei Kommunikationsprobleme eine gemeinsame elterliche Sorge eingerichtet werden kann, entschied das gleiche OLG noch ein halbes Jahr später in einem anderen Fall, dass es auch Grenzen bei den Kommunikationsstörungen gibt.
Besteht zwischen den Eltern in grundlegenden Erziehungsfragen einvernehmen und die Eltern streiten sich nur über einzelnen Themen, dann sei aus Sicht des Gerichts durchaus die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge möglich. Besteht hingegen jedoch zwischen den Eltern kein Kontakt, sei es aus Sicht des Senats nicht im Interesse des Kindeswohls, das gemeinsame Sorgerecht einzurichten. Das gemeinsame Sorgerecht würde dem Wohl des Kindes widersprechen.
Obgleich das Gutachten feststellte, dass die Mutter über eine mangelhafte Bindungstoleranz verfüge, entschied sich das OLG Brandenburg jedoch unmissverständlich für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter, weil das Kind eine engere Beziehung zur Mutter hätte als zum Vater.