15.02.2016 OLG Brandenburg: Keine gemeinsame elterliche Sorge bei erheblicher Kommunikationsstörung 10 UF 216/14

während das OLG Brandenburg am 03.08.2015 noch entschied, das auch bei Kommunikationsprobleme eine gemeinsame elterliche Sorge eingerichtet werden kann, entschied das gleiche OLG ein halbes Jahr später in einem anderen Fall, das es auch Grenzen bei den Kommunikationsstörungen gibt.
Besteht zwischen den Eltern in grundlegenden Erziehungsfragen Einvernehmen und die Eltern streiten sich nur über einzelnen Themen, dann sei aus Sich des Gerichts durchaus die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge möglich. Besteht hingegen jedoch zwischen den Eltern kein Kontakt, sei es aus Sicht des Senats nicht im Interesse des Kindeswohls, wenn dann doch das gemeinsame Sorgerecht eingerichtet werden würde und das Gemeinsame Sorgerecht würde so dann dem Wohl des Kindes widersprechen.
Obgleich das Gutachten feststellte, das die Mutter über eine mangelhaftere Bindungsteoleranz verfüge, entschied sich das OLG Brandenburg jedoch unmissverständlich für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter, weil das kind eine engere Beziehung zur Mutter hätte als zum Vater.