2 WF 163/16 OLG Frankfurt: Prozesskostenhilfe auch ohne Einschaltung des Jugendamtes

2 WF 163/16 OLG Frankfurt 27.03.2017

Fehlender Vermittlungsversuch durch das Jugendamt ist keine Mutwilligkeit

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist fehlende Mutwilligkeit. Wenn der Antragsteller das Jugendamt nicht einschaltet, ist dies nicht fehlender Mutwilligkeit gleichzusetzen.

 

Ein nicht verheiratetes Elternpaar hat keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Die Vaterschaft wurde beim Jugendamt beurkundet. Der Vater wollte das gemeinsame Sorgerecht, während die Mutter diesen Wunsch nicht nachkam. Die Eltern trennten sich nach kurzer Zeit und der Vater bat erneut um das gemeinsame Sorgerecht. Die Mutter war nun nicht mehr zugänglich, das Kind blieb bei der Mutter. Für die Frage des Umgangsrechts wurde das Jugendamt eingeschaltet. Der Vater konnte nun Umgang mit seinem Kind wahrnehmen, bis die Mutter diesen Umgang wieder einschränkte. Der Vater nahm nun anwaltliche Hilfe in Anspruch. Die Mutter beanstandete das starke Rauchen des Vaters und das Fehlen von geeigneten Räumlichkeiten. Sie schlug Umgänge beim Jugendamt vor. Später bezichtigte die Mutter den Vater der sexuellen Nötigung.

Der Vater stellte nun beim Familiengericht den Antrag auf Umgang. Kurz darauf beurkundeten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt und sie unterzeichneten eine Umgangsvereinbarung. Der Vater teilte dies dem Familiengericht mit und bat um Aufhebung des angeraumten Gerichtstermins. Das Familiengericht hob dem Termin auf und entschied, die vom Vater beantragte Prozesskostenhilfe nicht zu gewären. Das Familiengericht beanstandete, dass der Vater keinen Einigungsversuch mit Hilfe des Jugendamtes unternommen habe. Der Versuch einer Einigung beim Jugendamt habe Ausicht auf Erfolg gehabt, da die Eltern dort letztlich eine Einigung erzielt haben. Die Rechtsverfolgung sei mutwillig gewesen und damit nicht von der Prozesskostenhilfe gedeckt. Gegen diese Entscheidung hat der Vater Beschwerde beim OLG Frankfurt eingereicht. Die Einigung beim Jugendamt sei darauf zurückzuführen, dass das Gerichtsverfahren bereits eingeleitet worden sei.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Anrufung des Gerichts durch den Vater nicht mutwillig war. In Umgangs- und Sorgerechtssachen ist es umstritten, ob das Fehlen eines aussergerichtlichen Einigungsversuches mit Hilfe des Jugendamtes mit Mutwilligkeit gleichzusetzen ist. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass grundsätzlich in jedem Einzelfall untersucht werden muss, ob dass Fehlen eines Vermittlungsversuches durch das Jugendamt Mutwilligkeit darstellt.

Quelle und weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019007

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