BGH Samenspender hat als leiblicher Vater Recht auf Umgang

16.06.2021 BGH  XII ZB 58/20

Hat ein privater Samenspender (= biologischer Vater) Anspruch auf Umgang mit seinem Kind

Vater und Sohn (Symbolbild)

Der Bundesgerichtshof hat sich in 2021 mit der Frage beschäftigt, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht auch dann zusteht, wenn das Kind durch eine Samenspende gezeugt worden ist und von der Lebenspartnerin der leiblichen Mutter mit Zustimmung des Samenspenders adoptiert worden ist.

Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

Im besagten Fall gab es zwischen dem „biologischen Vater“ und der „biologischen Mutter“ des Kindes keine (Paar-)Beziehung. Vielmehr führte die Mutter eine Beziehung mit einer anderen Frau, mit der sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Der Vater stellte sich für das Päärchen lediglich als Samenspender zur Verfügung. Nach der Geburt des Kindes beantragte er jedoch ein Umgangsrecht mit „seinem“ Sohn.

Antrag des Samenspenders auf Umgang mit zur Adoption freigegeben Kind hat Aussicht auf Erfolg

Die Richter des Bundesgerichtshof bejahten einen grundsätzlichen Anspruch auf Umgang und verwiesen das Verfahren an das Kammergericht Berlin zurück. Die Freigabe des Kindes zur Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter schliesse einen Umgang des Vaters mit seinen Sohn nicht grundsätzlich aus. In seiner Urteilsbegründung schrieb der Bundesgerichtshof:

(…) der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Das Urteil ist direkt beim Bundesgerichtshof unter dem nachfolgendem Link abrufbar:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021134.html




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