AG Burgdorf stärkt Väterrechte
In einem Urteil des AG Burgdorfs wurden die Rechte getrenntlebender Väter gestärkt, die ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind.
Ein 47 jähriger getrenntlebender Vater von drei Töchtern im Alter zwischen 12 und 16 Jahren hatte gegen seine Frau auf Reduzierung des Unterhalts geklagt mit der Begründung, das er jetzt einen niedriger bezahlten Job habe.
Unterhaltspflichtiger Vater hat ungeliebten Job gekündigt
Der 3fache Familienvater hatte einen gut bezahlen Job bei einer Bank gehabt und war mit diesem Job schon lange unzufrieden gewesen. Seine ursprünglichen Aufgaben, die er in dieser Position innegehabt hatte, hatten sich geändert und die ihm neu übertragenen Aufgaben hatten ihn zunehmend belastet. Darüber hinaus fühlte der unterhaltspflichtige Vater durch das schlechte Betriebsklima belastet, so das er die Tätigkeit mittels Aufhebungsvertrag beendete.
unterhaltspflichtiger Vater darf durch Jobwechsel weniger verdienen
Nachdem er bei der Bank gekündigt hatte, suchte der Banker sich einen Job als Wissenschaftler an einer Hochschule, bei der er nun aber statt 5000 € Brutto „nur“ noch 4000 € Brutto verdiente. Da er nun weniger verdiente, wollte der Vater auch weniger Unterhalt zahlen und so reichte er über seine Anwältin eine Klage ein.
Seine Exfrau wollte jedoch den bisherigen Unterhalt (1.225 € monatlich) in gleicher Höhe weiter bekommen und beantragte daher die Klage abzuweisen. Sie argumentierte, dass der unterhaltspflichtige Vater keinen Grund gehabt hätte den schlechter bezahlten Job anzunehmen und er den Job bei der Bank nicht hätte kündigen dürfen. Sie warf dem unterhaltspflichtigen Vater vor, das dieser sich damit rücksichtslos verhalten habe und seine eigenen Bedürfnisse über die Bedürfnisse seiner Kinder gestellt habe, die auf den Unterhalt in gleicher Höhe weiterhin voll angewiesen wäre.
Familiengericht stärkt die Rechte unterhaltspflichtiger Väter
Das Familiengericht Burgdorf entschied jedoch, dass das Verhalten des unterhaltspflichtigen Vaters rechtmäßig sei und entschied, das der Vater nicht leichtfertig gehandelt habe. Obgleich das Familiengericht den grundsätzlichen Unterhaltsanspruch der Kinder anerkannte, erkannte sie jedoch auch das Grundrecht des Vaters auf Berufsfreiheit an.
Unterhaltspflichtiger Vater muss mindestens den Mindestunterhalt zahlen können
Wenn der Vater durch die neue Tätigkeit den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen könne, stehe einer beruflichen Veränderung grundsätzlich nichts im Wege. Der unterhaltspflichtige Vater hatte mit seiner Klage also Erfolg und muss seither nun 180 € weniger monatlich überweisen.
Quelle und weitere Informationen: Hannoversche Allgemeine Zeitung (hier klicken)
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