19.11.2013 OLG Hamm 2 WF 190/13
Unterhaltspflicht des gesetzlichen, aber
unstreitig nicht leiblichen Vaters
Wie weit Recht und Gerechtigkeit auseinanderliegen, hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 19.11.2013
(Verfahren 2 WF 190/13 ) gezeigt.
Während die Allgemeinheit davon ausgeht, dass Vater die Person ist, die das Kind gezeugt hat (also der Mann, der die Mutter geschwängert hat), hat der Gesetzgeber eine eigene Vaterdefinition in § 1592 BGB geregelt. Dort heißt es zur Vaterschaft:
Vater eines Kindes ist der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Quelle: Auszug aus dem BGB § 1592
Was ist, wenn der gesetzliche Vater nicht der leibliche Vater ist?
Ist der gesetzliche Vater nicht der leibliche Vater, kann er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem er von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, gerichtlich anfechten.
Unterhaltspflicht des gesetzlichen Vaters auch dann, wenn er nicht der leibliche Vater ist.
Versäumt es der durch eine bestehende Ehe gesetzlich zugeordnete Vater, die Vaterschaft fristgerecht anzufechten, schuldet er dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unter allen Beteiligten unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.
Dies gilt erst recht, wenn sich der gesetzliche Vater trotz Kenntnis der Umstände dem Jugendamt gegenüber verpflichtet hat, Kindesunterhalt für das Kind zu zahlen. Der Unterhaltspflicht steht auch nicht entgegen, dass das Kind nur seinen leiblichen Vater, mit dem die geschiedene Ehefrau des Unterhaltspflichtigen mittlerweile verheiratet ist, als Vater akzeptiert und jeglichen Kontakt zum „gesetzlichen Vater.“
Beschluss des OLG Hamm vom 19.11.2013
Einerseits ist es in dem vorgenannten Fall natürlich schön, das das Kind seinen „echten“ Vater nun wieder hat und bei seinem „echten“ Vater leben darf, bei ihm aufwachsen darf und ihn auch als „Papa“ akzeptiert. Es ist aber völlig unverständlich, warum der NICHTVATER nun den Eltern (also dem echten Vater und der Kindesmutter, die ihn betrogen hat) nun auch noch Unterhalt zahlen muss.
Das hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun, wenn der betrogene Ehemann nun für ein Kind zahlen muss, das nicht seins ist und zu dem er auch keine Bindung aufbauen darf. Der betrogene Ehemann wird hier doppelt bestraft. Erst hat ihn seine Frau betrogen und nun wird er die nächsten Jahre dafür bezahlen müssen. Kein Wunder also, das es immer mehr Väter in diesem Land gibt, die nicht heiraten wollen. Interessant wäre in diesem Zusammenhang ein Blick in die Zukunft, um festzustellen, ob das gesetzliche Kind seinem gesetzlichen Vater gegenüber auch zum Elternunterhalt verpflichtet ist.