07.08.2014 | 159/13 | OLG Brandenburg
OLG Brandenburg: gesetzlicher Mindestlohn wird bei unterhaltsberechtigten Ex-Frauen als fiktives Einkommen angesetzt.
Eine alleinerziehende Mutter verlangte nach der Scheidung von ihrem Mann Unterhalt. Bei dem nachehelichen Unterhalt berücksichtigte das Scheidungsgericht jedoch das fiktive Einkommen der Kindesmutter. Unter Hinweis der Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter kam das OLG Brandenburg zu der Erkenntnis, das die Mutter auch als ungelernte Fachkraft einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde erhalten würde.
Ungelernte Bürokraft kann mindestens 8,50 € pro Stunde verdienen
Die 47-jährige Frau hatte zwar mal eine Lehre als Bäckereiverkäuferin erfolgreich beendet, aber in den letzten Jahren in diesem Beruf nicht gearbeitet und war nun seit mehreren Jahren arbeitslos. Die Frau verfügte also über keinerlei praktische Berufserfahrung in den letzten Jahren die Frau meinte zwar mit 47 Jahren und ohne ausreichende Berufserfahrung keine reale Aussicht auf einen Job zu haben. Das Gericht sah das anders und akzeptierte auch ihren Wunsch nicht als Bäckereifachverkäuferin wieder arbeiten zu müssen. Das OLG Brandenburg war jedoch der Meinung, das die Mutter auch selbst dann einen Beruf erhalten würde, wenn man sie quasi als ungelernt einstufen würde. Als ungelernte Arbeitskraft würde sie 8,50 € pro Stunde verdienen. Bei einem normalen Arbeitsvertrag mit 167 Stunden im Monat würde man somit auf ein Bruttogehalt von 1419,50 € kommen. Das Gericht ging jedoch sogar noch von einer höheren Stundenzahl (40 Stunden / Woche) aus und kam letztlich auf ein (fiktives) Bruttoeinkommen der Frau in Höhe von 1470 € monatlich. Hierzu verwies das OLG Brandenburg auf auch ein früheres Urteil des BGH:
Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, dass sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien. Dies gilt auch für ungelernte Kräfte oder für Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen. (BGH 185/12 ) https://openjur.de/u/677932.html
Unter Berücksichtigung der Steuern und Sozialabgaben ergeben sich somit für die Kindesmutter fiktive Einnahmen in Höhe von 1076,- € Netto, die bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts angerechnet werden, sodass sich für den unterhaltspflichtigen Ex-Ehemann eine deutliche Reduzierung seiner monatlichen Aufwendungen ergibt. Das bedeutet also für alle Frauen nach einer Scheidung, das sie sich intensiv um einen Vollzeitjob bemühen müssen und ihre Bemühungen dem Gericht auch nachweisen müssen. Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde kann als fiktives Einkommen angesetzt werden.
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