06.10.2015 | 10UF 57/13 | OLG Brandenburg
Erzwingung des Umgangs gegen den geäusserten Willen eines 15 jährigen Kindes gefährdet das Kindeswohl
Nachdem bereits das OLG Stuttgart in einem ähnlichen Urteil bei dem ein 12 jähriger Junge den Umgang mit seiner Mutter abgelehnt hat geurteilt hatte, das ein Umgang nicht erzwungen werden kann, hat auch der Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg bestätigt, das ein 15 jähriges Kind nicht zum Umgang mit dem Umgangsberechtigten Elternteil gezwungen werden kann.
Ihr Urteil UF 57/13 begründeten die OLG Richter unter anderem wie folgt:
Ein Ausschluss des Umgangs ist jedenfalls dann möglich, wenn es nach den Umständen des Falls unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann. Ausschlaggebend ist eine Abwägung aller das Kindeswohl und die Entwicklung des Kindes betreffenden Umstände des Einzelfalls.
Selbst wenn das Kind nicht in der Lage ist, die langfristigen Konsequenzen eines Kontaktabbruchs und mögliche negative Folgen dieses Beziehungsverlustes für die eigene Persönlichkeitsentwicklung abzuschätzen und selbst wenn sein Wille beeinflusst ist, kann die Gefahr für das Kind im Fall einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangs größer sein als die Gefahr, die von einem völligen Abbruch des Kontaktes zum Vater ausgeht.