Positionierung vom 09.März 2017
Stellungnahme des Vorstands des Deutschen Familiengerichtstags zum durch Gerichtsentscheidung ermöglichten Wechselmodell
Nachdem der Bundesgerichtshof am 01.02.2017 entschieden hat, das ein Wechselmodell auch bei fehlendem elterlichen Konsens vom Gericht angeordnet werden kann, hat der Deutsche Familiengerichtstag sich mit der Frage des Wechselmodells noch einmal beschäftigt und sich diesbezüglich positioniert.
Nach Ansicht des Deutschen Familiengerichtstages hat der Gesetzgeber bis heute (Stand 2017) nach wie vor nicht die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, das das Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden kann. Der Vorstand des deutschen Familiengerichtstags hat weiterhin seine Zweifel daran, das die gegenwärtige Rechtslage ausreichend ist, im Rahmen einer Umgangsregelung ein Wechselmodell anzuordnen.
Der deutsche Familiengerichtstag sieht den Gesetzgeber also weiterhin in der Pflicht, im Rahmen der Gesetzsgebung die notwendigen Voraussetzungen auch dafür zu schaffen, das auch im Rahmen einer Umgangsregelung rechtssicher die Vorraussetzungen für ein Wechselmodell geschaffen werden und hat sich in einem entsprechenden Positionspapier entsprechend für die Schaffung der rechtlichen Vorraussetzungen geäussert.
Die Stellungnahme wurde auch in FamRZ 2017, 584 veröffentlicht.