15 UF 192/13 | OLG Stuttgart: Erzwingung des Umgangs widerspricht dem Kindeswohl

23.02.2015 |15 UF 192/13 | OLG Stuttgart

Lehnt das Kind nach einer massiven Beeinflussung durch den Elternteil bei dem das Kind lebt den Umgang mit dem Umgangsberechtigten Elternteil ab, so rechtfertigt dieses einen Umgangsausschluss des umgangsberechtigten Elternteils

traurige Frau
traurige Frau

Im besagten Fall lebte das Kind beim Vater und dieser untergrub sehr erfolgreich das Umgangsrecht seines Sohnes mit der Mutter, anstatt den Umgang des Kindes mit der Mutter zu fördern. In der Folge lehnte der 12 jährige Junge daraufhin den Umgang mit seiner Mutter ab. Aber anstatt den Vater wegen seiner mangelnden Bindungstoleranz zu sanktionieren entschied das OLG Stuttgart, das der Umgang des Kindes mit der Mutter zunächst bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeschlossen wird.

Mit 14 kann der Junge dann (auch wenn er noch weiter von seinem Vater negativ gegen die Mutter beeinflusst wird) selbständig darüber entscheiden ob er dann seine Mutter, die er dann ja jahrelang nicht gesehen hat wieder sehen möchte. Wobei hier natürlich davon ausgegangen werden kann, das der Vater auch dann seine ablehnende Haltung gegenüber der umgangsberechtigten Mutter nicht aufgegeben hat.

Der Vater hatte nur nach aussen hin Kooperationsbereitschaft in dem Verfahren signalisiert, tatsächlich lehnten der Vater und seine Familien den Umgang des Sohnes mit der Mutter aber ab, weil sie den Umgang als schädlich für den Sohn erachteten. Der Vater nahm dabei weder an Beratungsgesprächen teil, noch kooperiert der Vater mit einem eingesetzten Umgangspfleger. Der Vater förderte also nicht nur den Umgang des 12 jährigens Umgangs mit der Mutter nicht, sondern torpedierte den Umgang auch entsprechend.

Dieses führte zwangsläufig dann dazu, das der Sohn (der sich der Beeinflussung nicht entziehen konnte) irgendwann selbst die Umgänge mit seinem Mutter ablehnte, so das in dem Umgangsverfahren nur die Feststellung getroffen werden konnte, das KEIN Umgang des Kindes mit der Mutter mehr stattfindet.

Dieses Beispiel zeigt uns:

  1. Es sind nicht nur Mütter, die den Umgang ihrer Kinder mit dem anderen Elternteil boykottieren, sondern auch umgekehrt gibt es dieses Verhalten
  2. Das Umgangsrecht ist das schwächere Recht: Lehnt ein Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil ab und begnügt sich der umgangsberechtigte Elternteil mit der Frage danach ob der Umgang hergestellt wird oder nicht, läuft der umgangsberechtigte Elternteil Gefahr das er vom Umgangskontakt nachhaltig ausgeschlossen wird




One thought on “15 UF 192/13 | OLG Stuttgart: Erzwingung des Umgangs widerspricht dem Kindeswohl

  1. Karsten 12/09/2020 at 13:40

    Dann lässt man es wohl besser, wenn der betreuende Elternteil einem den Umgang schwer macht.

Schreibe einen Kommentar

Name *
E-Mail *
Website