Keine Vollstreckung von Kindesunterhalt bei ALG 2 Empfängern

21.01.2016 Landessozialgericht Niedersachsen L 6 AS 1200/13

Landessozialgericht spricht von Unterhaltsvollstreckung frei

Geldscheine von 5€ bis 500€
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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Jahr 2016 (Aktenzeichen L 6 AS 1200/13 vom 21.01.2016) einen Vater von der Vollstreckung von Unterhalt befreit, der vom Jobcenter Arbeitslosengeld 2 bekommen hatte.

Zwar lag gegen den Vater ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, jedoch durfte aus diesem nicht vollstreckt werden, da der Vater sonst unter das Existenzminimum fallen würde und er zudem auch jegliche Anreize verlieren würde, eine Beschäftigung aufzunehmen.

Pfändung unterhalb des Existenzminimums ist NICHT zulässig

In seiner Urteilsbegründung schrieb das Landessozialgericht:

(…) Beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels sind die Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens maßgebend. Denn bei feststehenden Unterhaltsforderungen ist die Entscheidung über die Abzweigung vollstreckungsähnlicher Natur. Danach ist dem Schuldner das für seinen Unterhalt Notwendige zu belassen.(…)das Alg II gewährleistet das soziokulturelle Existenzminimum, das dem Zugriff im Wege der Vollstreckung entzogen ist (…)

Mit diesem Urteil des Landessozialgerichts werden unterhaltspflichtige Eltern nicht von ihrer Unterhaltspflicht befreit. Es ist jedoch sichergestellt das zumindest das Existenzminimum sichergestellt ist.

Mit der Sicherstellung des Existenzminimums läuft die Unterhaltspflicht jedoch weiter, so das die Unterhaltsschulden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vollstreckt werden können.

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