1 BvR 1620/04 | BVerfG: Trennungseltern können nicht mit Zwangsgeld zum Umgang gezwungen werden

01.04.2008 | 1 BvR 1620/04 | BVerfG

Justitia (Symboldbild)

Bereits im Jahr 2008 beschäftigte das Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage ob Kinder einen Anspruch auf den Umgang mit dem getrenntlebenden Elternteil haben und ob dieser Umgang mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. (1 BvR 1620/04)

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen zwar zu der Feststellung, das Kinder grundsätzlich einen Anspruch auf den Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil haben, dieser sich jedoch nicht mit Zwangsmitteln gegen den sich verweigernden Elternteil durchsetzen lässt.

In der Urteilsbegründung schrieben die Richter: „dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.“

Das vollständige Urteil gibt es direkt auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts unter diesem Link

2 thoughts on “1 BvR 1620/04 | BVerfG: Trennungseltern können nicht mit Zwangsgeld zum Umgang gezwungen werden

  1. phgrey 02/05/2017 at 07:51

    Wir sind uns doch einig, dass es sinnlos ist vor einem Amtsgericht mit der Verfassungswidrigkeit des Familigenrechts zu argumentieren oder? Damit ist dem Vater nicht geholfen, ebenso wenig wie mit dem Hinweis es dann doch mal alleine vor gericht zu versuchen.

  2. Fiete 17/04/2017 at 19:47

    Ich verstehe nicht, was dieser reichlich einseitige Hinweis auf die Gesetzeslage und dazugehörige Rechtsprechung von vorgestern bewirken soll.
    Da Zwangsmaßnahmen im Familienrecht ( bez. Sorge u. Umgang ) sowieso nicht funktionierten, wurden sie ja mit Einführung des FamFG quasi abgeschafft und durch Ordnungsmittel ersetzt.
    Das war übrigens nicht zuletzt eine Folge des erwähnten BVerfG-Entscheids.
    Der besagte nämlich eindeutig, daß es sehr wohl sinnvoll ist, unwillige/unzuverlässige Elternteile zu ihrer Pflicht anzuhalten. Lediglich wenn es erkennbar war, daß der durchgesetzte Umgang den besten Interessen des Kindes schade, wäre der ausnahmsweise auszusetzen. Das deckt sich übrigens mit der stehenden Rechtsprechung zu allen anderen Belangen in dem Bereich.
    Bspw. ist es sinnlos, eine Mutter für einen Tag in ein Gefängnis zu sperren, weil sie angekündigt hat, mit dem Kind eine nicht abgesprochene Urlaubsreise anzutreten.
    Oder einen Vater, weil der unangekündigt einen Arbeitsauftrag angenommen hat, der ihn am Umgang hindert.
    Solche Eltern brauchen Hilfe bei der Organisation des Umgangs und keine Strafen/Zwangsmittel.

    In der Praxis bedeutet das, daß z.B. ein „fauler Vater“ ( um mal das beliebteste Klischee zu wählen ), der sich als unzuverlässig im Umgang erweist, nach §89 ( 1 ) FamFG zur Ordnung gerufen werden kann, analog zur umgangsboykottierenden Mutter ( um Klischee Nr. 2 auch gleich zu bedienen, s.u. PDF ).

    Diese Praxis findet zwar ( noch! ) relativ selten Anwendung, das liegt aber einzig daran, daß immer wieder die falsche Pauschalinterpretation in der Betroffenenszene herumgeistert, welche vom „erzwungenen Umgang“ falsch ausgeht. Auch hier auf dieser Seite ist mir das in dem einen o. anderen Kommentarthread schon div. Male im Laufe der Jahre aufgefallen.

    Im Gegenteil ist es so, daß die Disziplinierung umgangsfauler Elternteile durch Ordnungsmittel sogar sehr gut funktioniert.
    Es muß lediglich zur rechten Zeit der richtige Antrag gestellt werden. Familienrecht ist sog. „reines Antragsrecht“, was nicht genau so beantragt wird, wird nicht passieren.
    Bewährt hat es sich, den Umgang komplett neu zu regeln zu beantragen und den Ausgestaltungsantrag absolut unmißverständlich auszuformulieren, inklusive der Durchsetzungsklausel.
    Es müssen ganz genaue Zeiten u. Daten darin enthalten sein, inkl. Ferien-, Feiertags-, ggf. Geburtstags- u. Ersatzterminregelungen!

    Ich konstruiere mal ein fiktives Beispiel, das eng an mehrere mir bekannte echte Fälle angelehnt ist.

    Die Eltern streiten sich seit längerem um den Umgang mit dem 6-jährigen Kind. Die Mutter ist bereit, jedes zweite WE Umgang zu gewähren, der Vater fordert mehr. Es erweist sich aber, daß er mal schon Freitag abend das Kind abholt, mal – trotz Zusage – erst Sonntag morgen, ab und zu auch gar nicht.
    Die Mutter überlegt, ob es nicht besser wäre den Umgang des Vaters ganz auszuschließen zu beantragen, da das Kind unter der Unsicherheit sehr leidet.

    Der Anwalt des Vaters rät dazu mehr Umgang, bspw. auch unter der Woche zu fordern, legt aber keinen exakten Zeitplan vor.
    Der Anwalt der Mutter rät den Umgang noch weiter einzuschränken, z.B. nur auf Sonntags tagsüber, ohne Übernachtung.

    Eine absolut typische Situation, die üblicherweise immer weiter eskaliert, bis im Endeffekt das Kind sein Umgangsrecht zum Vater abgesprochen bekommt, obwohl das Vater-Kind-Verhältnis, wenn die beiden sich sehen, herzlich und liebevoll ist.
    ( Wobei sich die Frage aufdrängt, WARUM Anwälte, Jugendamtsmitarbeiter u.s.w. nicht zur ihnen sicherlich bekannten Lösung raten, sondern sich an der Eskalation oft noch aktiv beteiligen. Auch der Richter ist aus dieser Fragestellung nicht ganz auszuschließen, denn er soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Lösung im besten Interesse des Kindes hinwirken und es gibt – was oft „vergessen“ wird – auch eine Auskunfts- u. Mitwirkungspflicht des Gerichts ).

    Die Lösung ist nämlich eigentlich schon banal einfach.
    Die Mutter formuliert einen Umgangsantrag exakt aus, der Vorsieht, daß das Kind am WE und an je einem Tag unter jeder Woche zu genau festgelegten Zeiten abzuholen, resp. zurückzubringen ist.
    Die Durchsetzungsklausel wird in den Antrag explizit integriert ( ist formell eigentlich nicht notwendig, aber es hat sich gezeigt, daß nicht nur viele Betroffene, sondern auch viele Richter sich dessen „nicht bewußt“ sind, von den „sonstigen Fachkräften“ ganz zu schweigen ).

    Der Vater kann dieses Entgegenkommen der Mutter nicht ablehnen, ohne sich vor Gericht unglaubwürdig bis lächerlich zu machen ( immer vorausgesetzt, der Richter ist pfiffig genug mitzuspielen ). Das nimmt ihm den sprichwörtlichen Wind aus den Segeln. Er muß also annehmen, was die Chance auf einen Vergleich erhöht, der dann vom Gericht gebilligt werden muß ( ! ), um durchsetzbar zu sein ( nach §156 Abs.2 FamFG ).

    Das war es auch schon.
    Wenn nun der Vater zur vereinbarten, resp angeordneten Zeit nicht erscheint, begeht er eine Ordnungswirdrigkeit. Dieselbe muß von der Mutter belegt werden ( saubere Dokumentation – am besten mit gerichtsfesten Belegen, bspw. eidesstattlichen Versicherungen neutraler Dritter – ist hier das A&O ). Damit kann sie bei Gericht die Durchsetzung zunächst anregen, im Wiederholungsfall auch konkret beantragen.
    Der unzuverlässige Vater wird beim ersten Mal wahrscheinlich nur gerichtlich ermahnt werden ( Ordungsmittel wird angedroht ), beim zweiten Vorfall, der vor Gericht landet, gibt es wahrscheinlich ein geringes Ordnungsgeld ( je nach Einkommen des Vaters wären vlt. 250-500€ denkbar ), beim dritten Mal ( so es überhaupt einen dritten Vorfall gibt, was kaum wahrscheinlich ist ) wird es teuer. Bis 25000€, oder ( ersatzweise, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann ) bis zu einem halben Jahr Ordungshaft sind möglich. Allerdings kann man davon ausgehen, daß der unzuverlässige Elternteil i.d.R. sehr schnell ein Einsehen hat, wenn er merkt, daß er nicht mehr einfach so „wilde Sau“ spielen kann.

    Leider geht dieser relativ einfache und m.E. gut verständliche, sinnvolle Ablauf in der überwiegend populistisch pauschal geführten Debatte immer wieder unter, was einfach an der einseitigen Darstellungsweise gewisser Interessengruppen liegt. Gerade z.B. die Alleinerziehendenverbände o. sog. „Mütterlobbies“ übertünchen diese Tatsachen gern und bestreiten sie z.T. auch vehement, was ein bezeichnendes Licht auf ihre Geschäftsinteressen wirft.

    Kurz zusammengefasst:
    Der Satz: „Umgang kann nicht erzwungen werden“, ist grundsätzlich nicht falsch, nur halt unvollständig und von vorgestern!
    Die Disziplinierung erwiesenermaßen unzuverlässiger Elternteile, gleich welchen Geschlechts, ist im besten Interesse des Kindes praktisch immer die beste Lösung!

    Übrigens: In den tatsächlichen Fällen, aus denen ich das Beispiel oben gestrickt habe, kam nach etwa einem halben bis dreiviertel Jahr die Rückmeldung, daß sich der Umgang nicht nur eingespielt hätte ( in einem Fall wurde einmal ein Ordnungsgeld angedroht, mußte aber nicht verhängt werden ), sondern – und das ist der eigentliche Fortschritt dabei – die Kommunikation der Eltern hatte sich signifikant verbessert! Man konnte ( selten und nur bei direkter Notwendigkeit, aber immerhin ) mittlerweile auch kurz miteinander telefonieren, um selbst und außergerichtlich ( ! ) flexible Anpassungen an den akuten Alltag des Umgangs vornehmen ( natürlich nur in Kleinigkeiten, bspw. zur Verabredung eines Ersatztermins, der sonst schwierig geworden wäre o.ä. ).
    Kaum überspitzt gesagt: Die Sache hatte regelrecht therapeutische Wirkung auf beide Eltern UND das Kind!
    Und genau das ist der Hauptzweck jeglicher Familienrechtsprechung!

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