18.03.2020 XII ZB 321/19 BGH
Recht der Mutter auf Vaterschaftsanfechtung ist frei von weiteren Voraussetzungen
Die Mutter kann die Vaterschaft in den ersten 2 Lebensjahren stets anfechten. Weitere rechtliche Prüfungen, insbesondere die Prüfung auf Kindeswohldienlichkeit, sind nicht notwendig.
Die Kindsmutter und ein Mann führten eine Beziehung, bei der sich das Paar mehrfach trennte und wieder zusammenkam. In einer der Trennungsphasen wurde sie von einem anderen Mann schwanger. Der Mann kannte diese Umstände. Er und die Kindsmutter wollten die Ehe eingehen, damit das Kind als eheliches Kind des Mannes geboren würde. Rund 1 Jahr nach der Geburt des Kindes trennte sich das Ehepaar wieder. Die Ehe wurde geschieden.
Innerhalb einer 2-Jahresfrist ab der Geburt, wollte die Kindsmutter beim Familiengericht feststellen lassen, dass der Mann nicht der Vater des Kindes sei. Der Mann argumentierte dagegen, die Kindsmutter habe ihr Anfechtungsrecht verwirkt. Das Amtsgericht ließ ein Abstammungsgutachten zu. Die Beschwerde des Mannes wurde vom OLG Bamberg zurückgewiesen und diese Zurückweisung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Die Anfechtungsfrist hat mit der Geburt des Kindes begonnen. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Vaterschaft auf einer Ehe oder einer Anerkennung beruht. Wichtig ist, dass die Vaterschaft erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Mutter hat. Die Erwartungen der Kindsmutter haben sich nicht erfüllt. Die Anfechtung der Vaterschaft ist nicht vom Wohl des Kindes abhängig. Das Gesetz enthält keine weiteren Voraussetzungen für die Anfechtung. Das Gesetz hat für die Vaterschaftsanfechtung eine Frist von 2 Jahren gesetzt.
Quelle und weitere Infos unter dem Aktenzeichen XII ZB 321/19 BGH beim Bundesgerichtshof: