13 UF 413/12 OLG Koblenz verhindert Wegzug der Muter durch gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

26.09.2012 OLG Koblenz 13 UF 413/12

Schulbus (Symbolbild)
Schulbus (Symbolbild)

Immer wieder wird vor den Gerichten und Oberlandesgerichten häufig darum gesttritten ob ein Elternteil mit dem Kind (weit) wegziehen darf oder nicht. Dabei gibt es unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen. Auch das OLG Koblenz hatte sich mit solch einem Fall zu beschäftigen in dem die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich mit der Absicht beantragt hatte, um mit dem Kind 200 km zu ihrem neuen Lebensgefährten ziehen zu wollen.

Die Richter des OLG Koblenz kamen in dem Verfahren 13 UF 413/12 zu der Erkenntnis, das die Kindesmutter zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten solle, weil sie die Hauptbezugsperson für das Kind sei, jedoch kamen sie zu der Erkenntnis das dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter erst mit der Beendigung der Grundschule übertragen werden solle. Da das Kind noch zur Grundschule gehe, hielten es die Richter des OLG nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, das das Kind aus seiner vertrauten Umgebung und seinem sozialen Umfeld herausgerissen wird.

Um zu verhindern das die Mutter mit dem Kind nun umzieht, beschlossen die Richter das das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zum Ende der Grundschule zunächst bestehen bleibt und somit der Umzug der Mutter verhindert werden kann.

Nach Beendigung der Grundschule sei ein Wohnortwechsel und ein damit verbundener Schulwechsel durchaus denkbar, da das das Kind nach Beendigung der Grundschule ja eh einen Schulwechsel vor sich haben würde. Dann würde es eh in einen neuen Lebensabschnitt wechseln und es würde unabhängig vom Wohnort eh ein Schulwechsel anstehen, so das dann gegebenenfalls die Mutter mit dem Kind auch umziehen könnte.




13 UF 37/16 OLG BRB Umgangselternteil muss Wäsche nicht waschen

11.05.2016 OLG Brandenburg 13 UF 37/16

Vater muss am Umgangswochende die Wäsche seines Sohnes nicht waschen

Wäsche (Symbolbild)
Wäsche (Symbolbild)

Manchmal ist es schon sehr erstaunlich, worüber an Familiengerichten im Rahmen von Sorgerechtsauseinandersetzungen so alles gestritten wird. In einem Fall hatte der Vater (zu Recht) verlangt, das die Mutter dem Sohm zum Umgang beim Vater entsprechende Wäsche mitgibt. Darüberhinaus wurde jedoch auch in erster Instanz vom den zuständigen Familienrecht auch beschlossen, das der Vater die Wäsche seines Sohnes zu waschen habe und nach dem Umgang gewaschen zurückzugeben habe. Weiterlesen „13 UF 37/16 OLG BRB Umgangselternteil muss Wäsche nicht waschen“

3 UF 120/17 OLG Oldenburg: Umgangsrecht für Großeltern nicht zwingend

Beschluss vom 23.10.2017 Oberlandesgericht Oldenburg

Großeltern mit Kind (Symbolbild)
Großeltern mit Kind (Symbolbild)

Auch wenn es gem. BGB durchaus einen Anspruch auf Umgang für Großeltern und andere wichtige Bezugspersonen für Trennungskinder gibt, bedeutet dieses nicht automatisch das alle Großeltern einen Anspruch auf den Umgang mit ihrem Enkelkind haben, wie das OLG Oldenburg am 23.10.2017 (3 UF 120/17) bestätigte. Weiterlesen „3 UF 120/17 OLG Oldenburg: Umgangsrecht für Großeltern nicht zwingend“

6 UF 116/17 OLG Saarbrücken: Übernachtungsumgang und Ferienumgang dient dem Kindeswohl

05.03.2018 6 UF 116/17

Bild Gerechtigkeit Justicia
Bild Gerechtigkeit Justicia

Das OLG Saarbrücken hat sich mit der Frage auseinandergesetzt ob ein Übernachtungsumgang und ein Ferienumgang mit dem Wohl des Kindes vereinbar sind und ob ein Betreuungselternteil auch Anspruch auf eine Ferienregelung habe. Weiterlesen „6 UF 116/17 OLG Saarbrücken: Übernachtungsumgang und Ferienumgang dient dem Kindeswohl“

Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags zum Wechselmodell

Positionierung vom 09.März 2017

Stellungnahme des Vorstands des Deutschen Familiengerichtstags zum durch Gerichtsentscheidung ermöglichten Wechselmodell

Nachdem der Bundesgerichtshof am 01.02.2017 entschieden hat, das ein Wechselmodell auch bei fehlendem elterlichen Konsens vom Gericht angeordnet werden kann, hat der Deutsche Familiengerichtstag sich mit der Frage des Wechselmodells noch einmal beschäftigt und sich diesbezüglich positioniert.
Weiterlesen „Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags zum Wechselmodell“

OLG Brandenburg 10 UF 57/13 Kein Umgang gegen den Willen des Kindes

OLG Brandenburg 06.10.2015 10UF 57/13

Erzwingung des Umgangs gegen den geäusserten Willen eines 15 jährigen Kindes gefährdet das Kindeswohl

Nachdem bereits das  OLG Stuttgart in einem ähnlichen Urteil bei dem ein 12 jähriger Junge den Umgang mit seiner Mutter abgelehnt hat geurteilt hatte, das ein Umgang nicht erzwungen werden kann, hat auch der Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg bestätigt, das ein 15 jähriges Kind nicht zum Umgang mit dem Umgangsberechtigten Elternteil gezwungen werden kann. Weiterlesen „OLG Brandenburg 10 UF 57/13 Kein Umgang gegen den Willen des Kindes“

OLG Stuttgart 15 UF 192/13 Erzwingung des Umgangs widerspricht dem Kindeswohl

OLG Stuttgart, 23.02.2015 – 15 UF 192/13

Lehnt das Kind nach einer massiven Beeinflussung durch den Elternteil bei dem das Kind lebt den Umgang mit dem Umgangsberechtigten Elternteil ab, so rechtfertigt dieses einen Umgangsausschluss des umgangsberechtigten Elternteils

traurige Frau
traurige Frau

Im besagten Fall lebte das Kind beim Vater und dieser untergrub sehr erfolgreich das Umgangsrecht seines Sohnes mit der Mutter, anstatt den Umgang des Kindes mit der Mutter zu fördern. In der Folge lehnte der 12 jährige Junge daraufhin den Umgang mit seiner Mutter ab. Aber anstatt den Vater wegen seiner mangelnden Bindungstoleranz zu sanktionieren entschied das OLG Stuttgart, das der Umgang des Kindes mit der Mutter zunächst bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeschlossen wird.

Mit 14 kann der Junge dann (auch wenn er noch weiter von seinem Vater negativ gegen die Mutter beeinflusst wird) selbständig darüber entscheiden ob er dann seine Mutter, die er dann ja jahrelang nicht gesehen hat wieder sehen möchte. Wobei hier natürlich davon ausgegangen werden kann, das der Vater auch dann seine ablehnende Haltung gegenüber der umgangsberechtigten Mutter nicht aufgegeben hat.

Der Vater hatte nur nach aussen hin Kooperationsbereitschaft in dem Verfahren signalisiert, tatsächlich lehnten der Vater und seine Familien den Umgang des Sohnes mit der Mutter aber ab, weil sie den Umgang als schädlich für den Sohn erachteten. Der Vater nahm dabei weder an Beratungsgesprächen teil, noch kooperiert der Vater mit einem eingesetzten Umgangspfleger. Der Vater förderte also nicht nur den Umgang des 12 jährigens Umgangs mit der Mutter nicht, sondern torpedierte den Umgang auch entsprechend.

Dieses führte zwangsläufig dann dazu, das der Sohn (der sich der Beeinflussung nicht entziehen konnte) irgendwann selbst die Umgänge mit seinem Mutter ablehnte, so das in dem Umgangsverfahren nur die Feststellung getroffen werden konnte, das KEIN Umgang des Kindes mit der Mutter mehr stattfindet.

Dieses Beispiel zeigt uns:

  1. Es sind nicht nur Mütter, die den Umgang ihrer Kinder mit dem anderen Elternteil boykottieren, sondern auch umgekehrt gibt es dieses Verhalten
  2. Das Umgangsrecht ist das schwächere Recht: Lehnt ein Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil ab und begnügt sich der umgangsberechtigte Elternteil mit der Frage danach ob der Umgang hergestellt wird oder nicht, läuft der umgangsberechtigte Elternteil Gefahr das er vom Umgangskontakt nachhaltig ausgeschlossen wird




7 WF 15/16 OLG Frankfurt: eigenmächtige Erweiterung des Begutachtungsauftrags begründet Befangenheit des Sachverständigen

Urteil vom 10.03.2016 OLG Frankfurt am Main

Bild Gerechtigkeit Justicia
Bild Gerechtigkeit Justicia

Wenn ein Sachverständiger seinen Auftrag eigenständig dahingehend ausweitet, beispielsweise mit dem Jugendamt Umgangskontakte zu regeln, so überschreitet der Sachverständige damit seine ihm übertragenen Befugnisse und dieses rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit und führt somit zu einer Ablehnung des Sachverständigen. Weiterlesen „7 WF 15/16 OLG Frankfurt: eigenmächtige Erweiterung des Begutachtungsauftrags begründet Befangenheit des Sachverständigen“

Raymond Madest

Raymond Madest Sachverständiger im Familienrecht in München und Umgebung

Raymond Madest ist Sachverständiger im Familienrecht in München und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.

Raymond Madest
GWG München
In der Rottum 5
88477 Schwendl

Tel. : 08331-702437
Fax: 08331-702335

Email: raymond.madest@klinikum-memmingen.de

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