Dr. Carsten Zoll Sachverständiger im Familienrecht in Bamberg und Umgebung
Dr. Carsten Zoll ist Sachverständiger im Familienrecht in Bamberg und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.
Dr. Carsten Zoll
GWG Institut
Geschwister-Scholl-Ring 16
96047 Bamberg
Martin Krause Sachverständiger im Familienrecht in Halle (Westfalen) und Umgebung
Martin Krause ist Sachverständiger im Familienrecht in Halle (Westfalen) und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.
Dieter Nispel Sachverständiger im Familienrecht in Frankenberg, Weimar und Umgebung
Dieter Nispel ist Sachverständiger im Familienrecht in Frankenberg, Weimar und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.
Andreas Kupka Sachverständiger im Familienrecht in Hamburg und Umgebung
Andreas Kupka ist Sachverständiger im Familienrecht in Hamburg und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.
Andreas Kupka
Gutachterpraxis Weinrank
Hans-Henny-Jahnn-Weg 53
D-22085 Hamburg
Viola Weinrank Sachverständige im Familienrecht in Hamburg und Umgebung
Viola Weinrank ist Sachverständige im Familienrecht in Hamburg und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.
Bundesgerichtshof ermöglicht Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils.
Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Be-treuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmo-dells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteilhindert eine solche Regelung für sich ge-nommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung desSenatsbeschlusses vom 15.Juni 2016 -XIIZB419/15- FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.
Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärungverpflichtet, welcheForm des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im An-schluss an Senatsbeschluss vom 15.Juni 2016 -XIIZB419/15-FamRZ 2016, 1439).BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 -XII ZB 601/15 -OLG NürnbergAG Schwabach
Anordnung des Wechselmodelles bei erheblicher Entfernung der Elternhaushalte und hochstreitigem Elternkonflikt
Die Anordnung eines Wechselmodelles ist bei einer erheblichen Entfernung zwischen den Haushalten der Kindeseltern nicht ausgeschlossen. Die resultierenden organisatorischen Belastungen sind gegen die ohne das Wechselmodell eintretende Beziehungsbelastungen abzuwägen.
Der Anordnung eines Wechselmodelles steht ein hohes Konfliktniveau der Eltern nicht zwingend entgegen, wenn die Eltern im Einzelfall in der Lage sind ihre persönlichen Differenzen von ihrer Elternrolle zu trennen.
Eine versuchsweise Anordnung des Wechselmodelles kommt in Betracht, um die Kontinuität in der Elternbindung auf beiden Seiten über die Trennung hinweg sicherzustellen.
Krankheiten eines Kindes stehen dem Umgang nur entgegen, wenn diese die Reiseunfähigkeit des Kindes bedeuten.
Anordnung des paritätischen Wechselmodells unterfällt ausschließlich dem Sorgerecht
Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells betrifft das Sorge-, nicht das Umgangsrecht. Deswegen ist eine einstweilige Anordnung, mit der ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird, anfechtbar, stellte das OLG Frankfurt am 29.01.2020 klar
Ärzte müssen Veröffentlichung ihrer Daten und Bewertungen in Ärztebewertungsportalen hinnehmen.
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit einer Klage eines Arztes beschäftigen müssen, der die Entfernung negativer Bewertungen über ihn gerichtlich untersagten wollte.
Der Bundesgerichtshof wies das Begehren des Arztes jedoch ab und bewertete das Rechte der Patienten höher als das Interesse des Arztes, der keine negativen Bewertungen über sich im Internet finden wollte. Weiterlesen „BGH Ärzte müssen Veröffentlichung ihrer Daten und Bewertungen in Ärztebewertungsportalen hinnehmen.“→
In Kindschaftssachen wird in der Regel ein Verfahrensbeistand bestellt.
Zwischen den Fronten.Kinder im Scheidungskrieg. Wenn das Kind zur Waffe wird.
Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. $158 FamFG (4)
Wird die Verfahrensbeistand berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben(….) eine Vergütung in Höhe von 350 € bzw. 550 € (158FamFG)
Und genau hier liegt eines der größten Probleme. Bereits mit der Beauftragung hat der Verfahrensbeistand sein Geld verdient. Unabhängig davon, ob er nur 1 Stunde in das Verfahren investiert oder sich sehr viel Zeit für das Verfahren nimmt.
Ist diese Regel zeitgemäß? Was erwarten Väter, Mütter und Kinder von einem „Guten Verfahrensbeistand“. Wie viel Zeit muss ein Verfahrensbeistand investieren? Was genau ist mit der Formulierung gemeint, das der Verfahrensbeistand „Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen führen soll und an einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken“. Ist das nicht sehr zeitintensiv? Reicht hierfür eine Bezahlung von 550 € aus? Oder muss diese Aufgabe an Staatsdienstler (Jugendamt?) übertragen werden?
Hierzu erbitte ich Kommentare und Anregungen.
Welche Erfahrungen haben Sie mit Verfahrensbeiständen gemacht? Was läuft gut bei Verfahrensbeiständen und was kann/muss verbessert werden?
Über konstruktive Vorschläge und Anregungen in Form von Kommentaren bedanken wir uns