Unterhaltspflicht des gesetzlichen, aber
unstreitig nicht leiblichen Vaters
Wie weit Recht und Gerechtigkeit auseinanderliegen, hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 19.11.2013
(Verfahren 2 WF 190/13 ) gezeigt.
Während die Allgemeinheit davon ausgeht, dass Vater die Person ist, die das Kind gezeugt hat (also der Mann, der die Mutter geschwängert hat), hat der Gesetzgeber eine eigene Vaterdefinition in § 1592 BGB geregelt. Dort heißt es zur Vaterschaft:
Vater eines Kindes ist der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Quelle: Auszug aus dem BGB § 1592
Was ist, wenn der gesetzliche Vater nicht der leibliche Vater ist?
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