9. Juni 2021 | XII ZB 513/20 | Bundesgerichtshof
Gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten kann eine gerichtliche Regelung des begleiteten Umgangs nicht vollstreckt werden
In einem Verfahren vor dem Familiengericht wurde 2019 den Eltern (vorläufig) das Aufenthaltsbestimmungsrecht Sorgerecht für ihr Kinder entzogen und die Kinder wurden fremduntergebracht. Vor dem Familiengericht wurde den Eltern ein begleiteter Umgang in den Räumen des Jugendamtes eingeräumt.
Das Jugendamt hatte dann jedoch im Folgejahr den Umgang (wegen Corona) nicht angeboten und sich geweigert, diesen begleiteten Umgang durchzuführen. Das führte dazu, das die Eltern ihr Kind nicht sehen konnten.
Die Eltern beantragten daraufhin ein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt, was in erster Instanz vom Familiengericht auch angeordnet wurde.
Das Jugendamt ging daraufhin in die Beschwerde und das Oberlandesgericht Frankfurt hob das Ordnungsgeld wieder auf und die Sache ging dann weiter zum Bundesgerichtshof.
Jugendamt ist nicht aus dem Titel verpflichtet
Der Bundesgerichtshof stellte sich hinter die Rechtsauffassung der Frankfurt Richter und betonte, das sich aus dem Umgangstitel keine Pflichten gegen das Jugendamt ableiten lassen, obgleich das Jugendamt eine Funktion als Ergänzungspfleger ausüben würde.
In der Urteilsbegründung heisst es unter anderem :
„Dass sich das Jugendamt zur Begleitung des Umgangs bereiterklärt habe und es als umgangsbegleitende Institution in die Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB aufgenommen worden sei, führe nicht dazu, dass die Umgangsbegleitung zu einer familiengerichtlich vollstreckbaren Verpflichtung erwachsen würde.“
BGH XII ZB 513/20
Das vollständige Urteil kann unter folgendem Link direkt beim Bundesgerichtshof eingesehen werden:
an diesem Fall kann man nur eins lernen: Die eigenen Dummen Fehler bestraft der liebe Gott sofort.
Die Entscheidungen von OLG Frankfurt und BGH sind so völlig in Ordnung. Denn die eine Festsetzung von ordnungsmitteln gegen das Jugendamt beantragende Mutter „ist auf einen Fußballplatz gegangen, und hat den Fußball in die Finger genommen“. Dafür muß es einen „Strafstoß“ geben.
Es sollte sich doch mittlerweile rumgesprochen haben, daß
– familiengerichtlich angeordneter „begleiteter Umgang“ nur den Inhaber der Obhut des Kindes (i.d.R. den sog. „Betreuungselternteil“, hier die Pflegeeltern) sowie den umgangsberechtigten Elternteil verpflichtet,
– „begleiteter Umgang“ vom Familiengericht nur dann überhaupt angeordnet werden kann, wenn aus Kindeswohlgründen der Umgang zwingend begleitet werden muß, und ein „mitwirkungsbereiter Dritter“ vorhanden ist, der sich hierzu – jederzeit widerrufbar – gegenüber dem Familiengericht bereit erklärt, die Umgangsbegleitung zu übernehmen,
– „Umgangsbegleitung“ eine Sozialleistung des Sozialleistungsträgers „Jugendamt“ gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII ist, die umgangsberechtigte Kinder und Elternteile gegen das Jugendamt vor dem Verwaltungsgericht einklagen, und vollstrecken lassen können.
Wäre also die Mutter des OLG Frankfurt und BGH-Falles zum Verwaltungsgericht gegangen, wäre sie erfolgreich gewesen (vgl. z.B. OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2014 – 12 B 579/14, NJW 2014, 3593.
Wahrscheinlich hat diese Mutter sogar eine „Fachanwältin für Familienrecht“ damit beauftragt, dieses Verfahren über drei Instanzen zu führen. Aber so sind sie halt, die Fachanwältinnen für Familienrecht. Wenn es was gibt, wovon sie gar keine Ahnung haben, so ist es das Familienrecht.