27.03.2019 BGH XII ZB 345/18
Grundsätzlich muss Kinderreisepasses herausgegeben werden
Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils auf die Herausgabe des Kinderreisepasses. Voraussetzung ist, dass dieser tatsächlich benötigt wird, entgegenstehen kann eine berechtigte Besorgnis auf das Überschreiten der elterlichen Befugnisse.
Kinderreisepass und persönliche Gegenstände müssen herausgegeben werden
Ein nicht verheiratetes Elternpaar streitet sich um die Herausgabe des Kinderreisepasses. Das Kind wohnt bei der Mutter und der Reisepass ist im Besitz des Vaters. Die Mutter stammt aus Kamerun, ist jedoch in Deutschland verwurzelt. Das OLG war der Auffassung, dass § 1632 Abs.1 BGB die Herausgabe „eines Kindes“ regele.Der Paragraph sei jedoch nicht für Sachen anwendbar. Die vorliegende Gesetzeslücke sei vom Gesetzgeber so beabsichtigt. Ohne diese Rechtsgrundlage, komme es bei der Herausgabe des Reisepasses nicht darauf an, wie die Herausgabe des Kindes geregelt sei.
Der BGH hat entschieden, dass aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1632 Abs. 1 und 1684 Abs. 2 BGB, der Vater verpflichtet ist, den Reisepass an die Mutter herauszugeben. Weiter führt der BGH aus, dass dem umgangsberechtigten Elternteil die persönlichen Gegenstände des Kindes herausgegeben werden müssen, die das Kind voraussichtlich benötigt. Schließlich weist der BGH darauf hin, dass ein Herausgabeanspruch nicht immer existiert. Etwas kann die berechtigte Sorge bestehen, dass ein Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will.