WF 29/23 OLG Karlsruhe: Umgangsregelung „Freitags nach der Schule“ ist zu ungenau

17.04.2023 AZ 5 WF 29/23 Oberlandesgericht Karlsruhe

Umgangsregelung „Freitags nach der Schule“ ist an schulfreien Tagen nicht vollstreckbar

Schule

Wie wichtig es ist, Umgangsregelungen richtig zu formulieren, zeigt uns aktuell ein Beispiel aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe. Die Karlsruher OLG Richter mussten sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem eine Mutter das Kind an einem schulfreiem Tag nicht herausgegeben hatte, weil in der Umgangsregelung vereinbart wurde, das der Vater das Kind am Freitag nach der Schule abholen durfte.

Bei Umgangsregelung „nach der Schule“ muss für schulfreie Tage eine konkrete Regelung getroffen werden

In der Vorinstanz beim Familiengericht Offenburg wurde der Umgang dahingehend geregelt, das das der Vater sein Kind jeweils 14 tägig ab dem 16.09.2022 beginnend ab Freitag nach der Schule hätte sehen durften. Jedoch waren am 16.09. noch Ferien, so das der Vater sein Kind nicht aus der Schule abholen konnte.
Der Vater glaubte dann, das er das Kind statt nach der Schule einfach bei der Mutter abholen könnte. Die Mutter hingegen war der Meinung das sie an diesem Tag das Kind zum Umgang nicht herausgeben müsste.
Der Vater beantragte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen die Mutter. Das Familiengericht folgte auch der Rechtsauffassung des Vaters und war der Meinung das die Mutter die Herausgabe des Kindes zu Unrecht verweigert hätte. Die Richter des Oberlandesgerichts billigten den ausgefallenen Umgang jedoch dahingehend, das sie den Ordnungsgeldantrag zurückwiesen. In Ihrer Begründung verwiesen die Richter darauf, das eine Umgangsregelung „…von Freitag nach der Schule…“ ist für schulfreie Tage nicht vollstreckbar sei, da nicht festgestellt werden kann, wann die Schule endet und wo die Übergabe des Kindes stattfinden soll.

 

2 thoughts on “WF 29/23 OLG Karlsruhe: Umgangsregelung „Freitags nach der Schule“ ist zu ungenau

  1. Yusuf Demirol 07/10/2023 at 06:58

    So kann man sich als Gericht auch herausreden, um die Vollstreckung zu umgehen. Hauptsache, die Mutter kommt wieder davon. Anstatt zu sagen, Sie haben nicht im Interesse des Kindes gehandelt, Sie hätten ja, um Streitigkeiten zu vermeiden, das Kind herausgeben können, aber nein, sich auf den Vater mit seinen Anträgen zu seinen Nachteil zu konzentrieren, ist wichtiger.

  2. Marc 26/06/2023 at 13:01

    Der Klassiker einer Drecks“mutter“ und Entfremderin!
    Ich schätze, wann das ganze restliche Jahr über die Schule am Freitag endete, hatte sie einigermaßen sicher auf dem Schirm …

Schreibe einen Kommentar

Name *
E-Mail *
Website