OLG München | 20.01.2021 | 16 WF 1378/20
Das Kindergeld ist ein essenzieller Bestandteil des Familienhaushalts. Von diesem Geld wird in der Regel Nahrung sowie Kleidung für die Kinder bezahlt. Fraglich ist nun jedoch, welchem der beiden Elternteile das Geld bei einer Trennung und darauffolgendem Wechselmodell zusteht. Wie wirkt sich die wirtschaftliche Lage der Eltern auf die Verteilung des Kindergeldes aus? Das Oberlandesgericht München hat jetzt am 20. Januar 2021 in ihrem Urteil 16 WF 1378/20 entschieden.
Kindergeld bekommt derjenige, welcher es auch vorher erhalten hat
Zuletzt erhielt der Vater einer Familie das Kindergeld. Im konkreten Fall vor dem OLG beanspruchte die Mutter das Kindergeld für sich. Sie erbrachte Gründe für den Anspruch auf das Geld, z.B. der Kauf von Nahrung und Kleidung für die Kinder, Putzen, Waschen und Kochen. Des Weiteren sollen angeblich die Kinder auch bei ihr leben. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Familie vollständig unter einem Dach lebt. Vater, Mutter und Kinder leben trotz Trennung in der gleichen Wohnung.
Die Münchener Richter entschieden daraufhin, dass der Vater weiter das Kindergeld erhalten solle. Dabei berief sich die Richter des Oberlandesgerichts auf die „Kontinuität des Kindergeldbezuges„. Diese unterbindet einen ständigen Wechsel des Kindergeldberechtigten. Die Person, die das Geld zuvor bezogen hat, solle es auch weiterhin beziehen dürfen, so das OLG München.
Wirtschaftlich schwächere Elternteil ist nicht automatisch zum Erhalt des Kindergeldes bestimmt
Laut dem Oberlandesgericht besteht zudem auch kein Grundsatz, dass das Kindergeld dem wirtschaftlich schwächeren Elternteil zusteht. Auch wenn einer von beiden signifikant weniger Geld verdient, berechtigt dies nicht sofort den Erhalt des Kindergeldes. Gerade wenn ein Elternteil Sozialhilfe bezieht, sollte dieser nicht das Kindergeld erhalten.
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