Aus der Kategorie: Tipps für Trennungsväter
Vermittlungsverfahren beantragen
Das Vermittlungs-verfahren (§165 FamFg) wird leider viel zu wenig genutzt von Vätern bei denen die Mutter den gerichtlich gebilligten Umgang verweigert oder behindert.
Man muss ja nicht immer gleich die Keule schwingen, sondern kann doch einfach mal ein „Miteinander der Eltern“ beantragen. Wer ein Vermittlungsverfahren beantragt, zeigt das es ihm nicht darum geht, den anderen Elternteil fertigzumachen, sondern das er wirklich ernsthaft Interesse an einer am Kindeswohl orientierten Ausübung des Umgangs interessiert ist.
Warum schlagen Anwälte das Vermittlungsverfahren nicht vor?
Das Vermittlungsverfahren wird von Anwälten verständlicherweise meistens nicht vorgeschlagen, da dieses für den Anwalt mehr Aufwand und wenig Geld bedeutet. Für den Anwalt ist es meist lukrativer viele andere Anträge zu stellen, da er damit mehr Geld verdienen kann. Ein erfolgreiches Vermittlungsverfahren würde dazu führen, das der Streit der Eltern beendet wird und der Anwalt zukünftig kein Geld mehr verdient.
Vermittlungsverfahren Sehr empfehlenswert
Wir raten dringend dazu, ein Vermittlungsverfahren zu beantragen, wenn ein gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich boykottiert oder durch den anderen Elternteil behindert wird. Das Vermittlungsverfahren ist relativ preiswert, bringt die umgangsboykottierende Mutter in vielen Fällen zum Nachdenken und sollte auf jeden Fall stattfinden, bevor bei einem Umgangsboykott irgendwelche anderen Maßnahmen ergriffen werden.
Nachfolgend der entsprechende gesetzliche Hintergrund zum Vermittlungsverfahren:
§ 165 FamFG – Vermittlungsverfahren
(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.
(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.
Vermittlungsverfahren bietet beste Chancen für Trennungsväter
Fazit: Das Vermittlungsverfahren bietet erhebliche Chancen für den Trennungsvater. Das Vermittlungsverfahren wird schnell und zügig durchgeführt. Es gibt nur wenige Ausnahmen für das Familiengericht das Vermittlungsverfahren nicht durchzuführen. Im Vermittlungsverfahren wird der umgangsboykottierenden Mutter der Entzug der elterlichen Sorge angedroht. Wirksame Rechtsmittel gegen das Vermittlungsverfahren hat die umgangsboykottierende Mutter nicht.
(Anmerkung: Das oben geschriebene gilt umgekehrt natürlich auch für Trennungsmütter und umgangsboykottierende Väter)