Aus der Kategorie: Tipps für Trennungsväter
Vermittlungsverfahren beantragen
Das Vermittlungs-verfahren (§165 FamFg) wird leider viel zu wenig genutzt von Vätern bei denen die Mutter den gerichtlich gebilligten Umgang verweigert oder behindert.
Man muss ja nicht immer gleich die Keule schwingen, sondern kann doch einfach mal ein „Miteinander der Eltern“ beantragen. Wer ein Vermittlungsverfahren beantragt, zeigt das es ihm nicht darum geht, den anderen Elternteil fertigzumachen, sondern das er wirklich ernsthaft Interesse an einer am Kindeswohl orientierten Ausübung des Umgangs interessiert ist.
Warum schlagen Anwälte das Vermittlungsverfahren nicht vor?
Das Vermittlungsverfahren wird von Anwälten verständlicherweise meistens nicht vorgeschlagen, da dieses für den Anwalt mehr Aufwand und wenig Geld bedeutet. Für den Anwalt ist es meist lukrativer viele andere Anträge zu stellen, da er damit mehr Geld verdienen kann. Ein erfolgreiches Vermittlungsverfahren würde dazu führen, das der Streit der Eltern beendet wird und der Anwalt zukünftig kein Geld mehr verdient.
Vermittlungsverfahren Sehr empfehlenswert
Wir raten dringend dazu, ein Vermittlungsverfahren zu beantragen, wenn ein gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich boykottiert oder durch den anderen Elternteil behindert wird. Das Vermittlungsverfahren ist relativ preiswert, bringt die umgangsboykottierende Mutter in vielen Fällen zum Nachdenken und sollte auf jeden Fall stattfinden, bevor bei einem Umgangsboykott irgendwelche anderen Maßnahmen ergriffen werden.
Nachfolgend der entsprechende gesetzliche Hintergrund zum Vermittlungsverfahren:
§ 165 FamFG – Vermittlungsverfahren
(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.
(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.
Vermittlungsverfahren bietet beste Chancen für Trennungsväter
Fazit: Das Vermittlungsverfahren bietet erhebliche Chancen für den Trennungsvater. Das Vermittlungsverfahren wird schnell und zügig durchgeführt. Es gibt nur wenige Ausnahmen für das Familiengericht das Vermittlungsverfahren nicht durchzuführen. Im Vermittlungsverfahren wird der umgangsboykottierenden Mutter der Entzug der elterlichen Sorge angedroht. Wirksame Rechtsmittel gegen das Vermittlungsverfahren hat die umgangsboykottierende Mutter nicht.
(Anmerkung: Das oben geschriebene gilt umgekehrt natürlich auch für Trennungsmütter und umgangsboykottierende Väter)
In Deutschland sollen Frauen und Männer gleichgestellt sein. Leider wird das im Familienrecht nicht angewandt. Armes Deutschland…
Mir ist in dem Vermittlungsverfahren vom Richterin (Amtsgericht Hersbruck) gesagt worden, dass ich als Vater nur zum Unterhalt zahlen da bin. Die Justiz in Deutschland taugt nichts. Die Mutter darf das Kind auch soweit manipulieren, dass es den Kontakt zum Vater aus diesem Grund ablehnt. Die Richterin hat mich genötigt, den Anrag zurückzuziehen, weil Sie sich hier wohl nicht ausgekannt hat.
In meinem Fall wurde ich vom boykottierenden Vater in Gegenwart der Sozialarbeiterin des Kinderschutzbundes bedroht. Wenn ich Angst vor ihm habe, kann mir doch eine weitere Auseinandersetzung mit ihm gar nicht zugemutet werden. Kann ich nicht sofort eine Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt beantragen?
hallo, was ist denn, wenn kinder im alter von 7 u 8,5 j absolut nicht zum vater wollen, weil sie selbst gewalt mit ihm erlebt haben. wie soll ich mich als mutter verhalten, wenn die kinder selbst beim versuch der umgangspflegerin die kinder abzuholen, sich weigern u dem richter bei persönl anhörung sagen, sie wollen nicht zum vater, viell erst wenn sie groß sind. wie soll ich meine kinder positiv zum umgang mit dem vater stimmen, wenn ich ihre begründung u ablehnung verstehe, da ich die gewalt miterlebt habe. das ist für mich ein widerspruch gegen meinen kindern ihre aengste zu sprechen.
waere es zeitnah möglich auch bei ihnen ein gerichtl gutachten vom gericht anordnen zu lassen. vielen dank im voraus für die auskunft u glg
Ich schäme mich wenn ich solche Zeilen einer Kindsmutter lese!!
Ich selber bin leidgeprüfter Vater wo Richter (!!) /Jugendamt dieses perverse Treiben einer Kindsmutter noch unterstützen.
Für den Unterhalt/Geld ist ein Vater noch gut genug,
peinlich, geschmacklos, abartig, pervers.
Wenn eine Kindsmutter sich nicht mehr an Regeln/Grundgesetze hält, hat sie nichts mehr in einem
Rechtsstaat zu suchen!!!
Kinder sollten nicht als „Mittel zum Zweck“ benutzt werden. Jedes Kind braucht seine Wurzeln um sich daraus zu entwickeln. Es gibt eine Zeit, in der ein Kind verstärkt Orientierung an einem Elternteil sucht und zu einem anderen Zeitpunkt am anderen Elternteil. Liebe bedeutet, dies zuzulassen und damit das Selbstwertgefühl des Kindes zu stärken. Ein Kind ist ein Teil von beiden und trägt auch Anlagen von beiden Eltern in sich. Mit der Wertschätzung des anderen Elternteils wertschätzen wir auch die Anlagen des Kindes. Manipulationen verwirren ein Kind. Elternthemen sollten auf Erwachsenen-Ebene geklärt werden. Wenn ein Elternteil nicht die Bedürfnisse seines Kindes wahrnimmt, merkt das Kind dies irgendwann selbst. Kinder können durch die Wertschätzung des anderen Elternteils ihre eigene Entscheidung treffen. Dies hilft ihnen, Vertrauen in die Welt zu bekommen und autonom zu werden. Wer sein Kind in die Selbständigkeit führen möchte, so dass es in der Lage ist, die Verantwortung eines Tages für sich selbst zu übernehmen, überlässt ihm die Entscheidung, Kontakte zum abwesenden Elternteil zuzulassen oder abzulehnen. Bis dahin sollten von beiden Seiten alle Absprachen eingehalten werden, wodurch beide Eltern dem Kind hier Verlässlichkeit und Sicherheit geben.
Deshalb ist es wichtig, für die Umgänge notfalls zu kämpfen. Kinder können das nicht.
R. (Mutter von 3 Kindern)