Verfahrensbeistand reformieren

Wie kann der Interessenkonflikt des Verfahrensbeistandes gelöst werden?

Wie muss die Arbeit des Verfahrensbeistands reformiert werden?

Gestern hatten wir über den Interessenkonflikt des Verfahrensbeistandes berichtet. Wir haben also ein Problem erkannt und nun wollen wir dieses Problem (den Interessenkonflikt) lösen. Das Ziel muss also sein, dem Verfahrensbeistand Anreize zu geben, den elterlichen Konflikt zu lösen, anstatt ihn eskalieren zu lassen.

glückliches Kind
Kinder brauchen einen Verfahrensbeistand, der ihre Interessen vertritt und den Konflikt auf der Elternebene beendet

Folgende Lösungsvorschläge habe ich mir daher überlegt:

  • a) Der Verfahrensbeistand wird nach Stunden bezahlt
  • b) Der Verfahrensbeistand wird beim Jugendamt angesiedelt
  • c) Der Verfahrensbeistand wird abgeschafft
  • d) Der Verfahrensbeistand wird als verbeamteter Mitarbeiter beim Gericht angestellt

Diese 4 Lösungsvorschläge verursachen aber neue Probleme, weil sie neue Interessenkonflikte beim Verfahrensbeistand auslösen und sind daher ebenfalls ungeeignet.




Wenn der Verfahrensbeistand nach Stunden bezahlt wird, dann könnte sein Interesse natürlich darin bestehen, möglichst viele Stunden mit den Eltern Gespräche zu führen und eine Lösung des elterlichen Konfliktes hinauszuzögern. Der Verfahrensbeistand würde sich also sein Einkommen dadurch bestimmen, wie lange / wie oft er mit den Eltern Gespräche führt, unabhängig, ob er mit den Eltern eine einvernehmliche Lösung im Interesse des Kindes findet oder nicht. Diese Lösung für den Verfahrensbeistand ist also nicht gut.

Wenn der Verfahrensbeistand beim Jugendamt angesiedelt wird, dann entsteht hier ein neuer Konflikt des Verfahrensbeistandes, weil er ja unter Umständen die Interessen des Kindes dahingehend zu vertreten hat, eine Maßnahme des Jugendamtes (z.b. Inobhutnahme) kritisch zu hinterfragen. Diese Lösung für den Verfahrensbeistand ist also auch nicht gut. Aus gutem Grund sind Jugendamt und Verfahrensbeistand 2 getrennte „Beteiligte“. Würde man den Verfahrensbeistand in das Jugendamt integrieren, dann könnte man den Verfahrensbeistand gleich abschaffen, weil das Jugendamt ja auch die Interessen des Kindes vertreten soll. Den Verfahrensbeistand abzuschaffen ist daher auch nicht die optimale Lösung. Aber wir kommen einer besseren Lösung immer näher.

Anstatt den Verfahrensbeistand beim Jugendamt anzusiedeln, könnte man den Verfahrensbeistand auch beim Gericht ansiedeln. Der Verfahrensbeistand könnte dann also verbeamtet werden und würde aus der Staatskasse mit einem festen Gehalt bezahlt werden. Der Verfahrensbeistand müsste also eh im Gericht sitzen und müsste in dieser Zeit dann die Gespräche mit den Eltern führen. Er hätte eine Aufsicht (Richter, Gerichtspräsidenten usw…) über sich, die dafür sorgen würde, das der Verfahrensbeistand auch seiner Aufgabe nachkommt. Des Weiteren könnten z.b. urlaubs- oder krankheitsbedingte Vertretungen durch andere Gericht angesiedelte Verfahrensbeiständen erfolgen und die Verfahrensbeistände eines Gerichtes könnten sich gegenseitig helfen und ergänzen. Dieser Vorschlag sieht auf den ersten Blick nach einer sehr guten Lösung aus. Auf den zweiten Blick erkennt man hier aber ebenfalls Schwächen: Was ist, wenn der Verfahrensbeistand mit einem Beschluss des Richters nicht einverstanden ist? Dann entsteht ein Konflikt beim Familiengericht. Der Verfahrensbeistand hat ja immerhin ein eigenes Beschwerderecht. Hier wäre also auch zu viel „Klüngel“ zwischen Richter und Verfahrensbeistand möglich. Diese charmante Lösung ist also auch nicht geeignet, einen Interessenkonflikt beim Verfahrensbeistand auszuschließen.

Frage Antwort
Am Ende wird alles Gut! Und wenn es noch nicht gut ist, dann ist es noch nicht zu Ende! Auch der Verfahrensbeistand sollte Interesse an einer kindeswohlorientierten Lösung haben!

Wir brauchen also einen Verfahrensbeistand, der interessiert ist, die Rechte des Kindes anständig zu vertreten und sich auch Zeit für die Kinder zu nehmen. Hierzu müssen wir den Anreiz für den Verfahrensbeistand erhöhen, an einer einvernehmlichen Regelung aktiv mitzuwirken. Der größte Anreiz in unserer heutigen Zeit dürfte für den Verfahrensbeistand der Anreiz sein, Geld zu verdienen und weiterhin Aufträge vom Familiengericht zu erhalten, um weiterhin Geld zu verdienen.



Hieraus leitet sich folgender Lösungsvorschlag für eine Reform des Verfahrensbeistands ab:

Der gute Verfahrensbeistand sollte einen Bonus bekommen

Geldscheine von 5€ bis 500€
Mehr Geld für Verfahrensbeistände! Aber nur wenn sie einen guten Job machen

Wenn der Verfahrensbeistand seinen Auftrag erfolgreich erledigt, so sollte er hierfür einen Bonus bekommen. Ich könnte mir vorstellen, das er hier zusätzlich zu seiner bisherigen Vergütung einen Bonus in doppelter Höhe erhält, wenn er es geschafft hat, mit den Eltern Einvernehmen zu erzielen. Insgesamt würde der Verfahrensbeistand dann also den 3 fachen Satz abrechnen dürfen.

In meinem gestrigen Beispiel würde der Verfahrensbeistand dann also 3.300 € bekommen.

Die Kosten sind dann zwar für die Eltern in diesem Fall etwas höher, aber es lohnt sich für die Eltern trotzdem, da diese sich bestenfalls ein Gutachten (4000 € bis 21.000 €) und weitere Gerichtsverfahren mit hohen Anwaltskosten und Gerichtskosten ersparen können.

Dass die Eltern sich hierbei eine Menge Stress ersparen und wieder zurück in die gemeinsame elterliche Verantwortung gelangen, dürfte neben den hohen Ersparnissen aber der deutlich größere Gewinn sein. Hiervon profitieren selbstverständlich auch die Kinder am allermeisten.

Auch das Gericht profitiert davon, weil es die Akte dann durch einen rechtssicheren Vergleich schließen kann.

Die einzigen Verlierer dürften dann wohl die Sachverständigen und die Anwälte sein, die durch die Reduzierung der elterlichen Konflikte weniger Umsatz machen können.



Die Eignung des Verfahrensbeistandes

Mit dieser Vorgehensweise ließe sich für das Familiengericht auch die Frage besser klären, welche Verfahrensbeistände geeignet sind, die Interessen der Kinder wahrzunehmen. Verfahrensbeistände die es häufiger schaffen, auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, dürften auch weitaus geeigneter als Verfahrensbeistand sein. Der Verfahrensbeistand würde somit nicht nur durch das Hinwirken auf Einvernehmen sein Einkommen für den aktuellen Fall erhöhen, sondern würde sich auf für zukünftige Bestellungen als Verfahrensbeistand qualifizieren. Verfahrensbeistände die nicht erfolgreich auf Einvernehmen hinwirken, müssten dann zukünftig seltener vom Familiengericht bestellt werden.

Wahrscheinlich würden wir die Zahl der familienrechtlichen Auseinandersetzungen damit um mindestens 30 % reduzieren…

Über weitere Anmerkungen, Vorschläge, Kritiken, Denkfehler etc… freue ich mich bei den Kommentaren…

5 thoughts on “Verfahrensbeistand reformieren

  1. A. 22/02/2016 at 17:06

    Verfahrensbeistände sind unnötig wie ein Kropf. Da sie in den seltensten Fällen gut arbeiten sind sie entbehrlich. Die meist gestellten Suggestiv-Fragen die der VB den Kindern stellt, kann der Richter auch selbst stellen. Das Geld und eine Erfolgsprämie können sich die Eltern sparen denn das was der VB erreichen soll ist schon durch kostenlose Mediatoren in verschiedenen Einrichtungen gedeckt. Wer es dort nicht schafft dem hilft auch kein VB. Der VB ist ein weiterer Unnötiger Kostenfaktor am Gericht. Die Richter müssen nur die Gesetze anwenden. Dann wären viele Fälle schneller durch. Wenn natürlich mit tausend Helfern daran rumgedoktort wird Entfremdern mit sanften Maßnahmen und jahrelangen sozialgeschwafel den Hintern zu pudern, dann wird sich nichts ändern, egal wieviele Verfahrensbeistände mitverdienen wollen.

    • A. 22/02/2016 at 17:08

      Nur noch mal zur Verdeutlichung. Der Richter verdient ein Schweinegeld und hat dafür seinen Job selber zu erledigen. Er darf sogar selber die Eltern besuchen.

      • Vera 23/02/2016 at 22:14

        Er ist aber nun mal nicht Interessensvertreter des Kindes. Da das Kind auch Subjektträger ist, wurde ihm ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt, um für ihn den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verschaffen.

        Ansonsten bräuchten Eltern auch keine Anwälte. Die kann der Richter ja auch aufsuchen.

  2. Kairos 22/02/2016 at 11:08

    Das deutsche Familienrecht wirkt von vorneherein nicht friedensstiftend. Das ist niemals dessen Intention gewesen – wie das in anderen Ländern der Fall ist.
    Es regelt, wie im Privatrecht, Besitzstände, zu denen auch Kinder gezählt werden.
    In ein solches Konzept bzw. System lässt sich keine „unabhängige“ Idealgestalt Verfahrensbeistand einführen.
    Die „besten Interessen der Kinder“ – wer könnte sie daher ergründen,
    wenn man schon im vorhinein weiß, dass Eltern und Familie in Deutschland entbehrlich sind und Kinder allenfalls ein Wertschöpfungsfaktor sind – besonders für die Heimindustrie?

    Ein „Anwalt des Kindes“, wie das so hochtrabend klingt, ist
    kein Jurist, obwohl doch nur Juristisches geregelt wird, er nur „angeleitet“ durch den Richter
    vorbringt, was sich ins Juristische übersetzen lässt.
    Denn das tut der Familienrichter nur : Mangels sozialpädagogischer, psychologischer und soziologischer Kenntnisse bedient er sich des Gutachters und setzt noch
    einen Verfahrensbeistand ein, der „untermauert“ bzw. abnickt.
    Rechtsanwälte sind fest etabliert. Wer ohne Anwalt im Familiengericht erscheint, hat schon verloren. Denn die Gefühle und Erfahrungen der Eltern sind völlige Nebensache.

    Die Interessen der Familien, der Eltern und Kinder vertritt dieser Staat nicht. Er zeigt sich als Widersacher, als nur Macht Ausübender gegenüber den als überflüssig, unmündig, unfähig eingeschätzen Familien, Eltern und Kinder.
    Daran würde ein „unabhängiger“ Anwalt des Kindes auch nichts ändern können.

  3. Horst Schmeil 22/02/2016 at 10:18

    Eine isolierte Lösung für den Verfahrensbeistand reicht bei unserem interessenorientierten Familienrecht nicht aus, was den Teil Kindschaftsrecht betrifft, also Sorge und Umgang der Kinder mit ihren Eltern. Beschränken wir uns aus diesen Teil.
    Von Hans-Christian Prestien im Jahr 1982 gegründet, hat er für diese Institution den Namen „Anwalt des Kindes“ zum Vereinsnamen erkoren und das sollte er auch sein: Der Anwalt des Kindes, weil es um dessen beste Interessen für seine zukünftigeEntwicklung geht. Der Begriff der besten Interessen des Kindes ist international in der UN-Kinderrechtekonvention verwendet und hat damit die weltweit größte Zustimmung. Der Begriff Anwalt des Kindes stellt klar, dass er nur den Kinder und ihren besten Interessen verantwortlich ist. Er ist deshalb der einzige Garant, der seine Interessen wahrnimmt. Alle anderen Beteiligten haben Eigeninteressen, selbst die Eltern, was sich vor allem bei hochstreitigen Verfahren immer wieder herausstellt.
    Die Helferindustrie wie auch die Rechtsanwälte der Eltern verfolgen ebenso ihre Ziele, mit dem Schicksal der Kinder ihren gehobenen Lebensstandard zu erzielen, ohne Rücksicht auf die besten Interessen des jeweiligen Kindes. Sicher gibt es inzwischen Ausnahmen bei Richtern, Rechtsanwälten, Jugendamtsmitarbeitern, Verfahrensbeiständen und Gutachtern, auch Eltern. Bei den Professionellen handelt es sich jedoch oft um selbst von Trennung und Scheidung Betroffenen, die wissen, was es innerlich und materiell bedeutet, strittige Verfahren zu führen und die Trennung von den wichtigsten und am meisten geliebten Menschen erleiden zu müssen.
    Der Verfahrensbeistand, hier soll er mit dem Namen Anwalt des Kindes mit seinen Interessen benannt werden, ist nur den besten Interessen des Kindes verpflichtet. Diese sind innerhalb des Verfahrens zu benennen und zu vertreten, wenn nicht bereits zuvor, d.h. vor dem gerichtlichen Verfahren, eine obligatorische Schlichtung zwischen den Eltern erfolglos durchgeführt wurde. Deshalb muss er institutionsunabhängig bleiben und sinnvoller Weise in einen Verein eingebunden sein, der die Qualifizierung und die Qualität der die Kinder begleitende Arbeit durchführt und als Informationsquelle für komplizierte Fragen und Regelungen beratend zur Seite steht.

    Nach der Regelung und Sicherung der besten Interessen der Kinder sollte er seine Begleitung auch weiterhin wahrnehmen, quasi als Pate für die Kinder zur Verfügung stehen und bei Konflikten der Kinder mit den Eltern auch Eltern beratend tätig werden, sowie bei Verletzungen der besten Interessen des Kindes, wie sie vereinbart und gerichtlich gebilligt wurden, die erforderlichen Schritte tun, um den Konflikt zu lösen oder lösen zu lassen.
    Im Kindschaftsrecht sind vor allem psychologische und pädagogische Fragen zu beantworten und die den besten Interessen der Kinder entsprechenden entwickelten Lösungen umzusetzen. In diesen Bereichen haben die Juristen in den meisten Fällen etwa so viel an Kenntnissen wie ein Kohlenhändler an Kenntnissen seines Nachbarn, des Fleischers, zur Herstellung von Wurst hat.
    So ist es gut, dass wenigstens einige juristische Pfähle eingeschlagen wurden, wie in Art. 6 Abs. 1, 2, 3 und 5 GG wie auch in § 1626 Abs. 3 1684 und 1685 und der Zusammenhang von §§ 1666 mit 1666a BGB.
    Die Gestaltung des Verfahrens, bei dem es um die Regelung und Gestaltung der besten Interessen der Kinder geht, kann deshalb ohne Rechtsanwälte der Eltern stattfinden, da sie vielfach nur Öl ins Feuer gießen und damit das Klima auf Dauer vergiften. Sie sollen dort eingesetzt werden, wo sich die Eltern um finanzielle und materielle Dinge streiten, nicht aber wenn es um die Kinder geht. Ein Kind ist weder ein Kühlschrank noch ein Auto.

    Selbstverständlich sind die Anwälte des Kindes stundenweise zu bezahlen, unter Beteiligung der Eltern in angemessenem Bereich. Für die Lösung eines Konfliktes mit einverständlicher Regelung ist eine Prämie auszusetzen, die vielleicht mit 1000.- € vergütet wird.
    Möglich sollte auch werden, den Gerichten in jährlichem Abstand Berichte zu senden, die den Status der jeweiligen Nachtrennungsfamilie in Bezug auf die Kinder zeigen. Damit kann der Richter erkennen, ob seine frühere Billigung der Vereinbarung sinnvoll und friedenstiftend war oder ob er bei Vereinbarungen selbst künftig korrigierend bzw. mahnend und beratend eingreifen soll.

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