30.07.2018 AG Pforzheim 211 BHG 17/18
Beratung zu Sorgerecht und Umgangsrecht. Wer übernimmt die Kosten?
In einem Verfahren vor dem Familiengericht Pforzheim begehrte ein Vater Kosten für Rechtsberatungshilfe unter anderem für die Bereiche Sorgerecht und Umgangsrecht, weil er sich in diesen Themen von einem Anwalt juristisch beraten lassen wollte. Der Vater gab an, das das Jugendamt „überlastet“ sei und ihm deswegen eine entsprechende Beratung nicht anbieten konnte und er diesbezüglich auf eine Beratung durch einen Anwalt zurückgreifen müsse.
Beratung zu Sorgerecht und Umgangsrecht: Das Jugendamt steht zur Verfügung
Das Familiengericht Pforzheim lehnte diesen Antrag dennoch mit der Begründung ab, das für die Angelegenheit Sorgerecht und Umgangsrecht das Jugendamt als Beratungsstelle entsprechend zur Verfügung stehe und dementsprechend diese öffentlichen Hilfen zunächst in Anspruch zu nehmen seien. Die Beratung des Jugendamtes sei immer vorranging in Anspruch zu nehmen, bevor der Staat Kosten für eine anderweitige Beratung bewilligt. Nur in Ausnahmefällen, könne auch eine entsprechende anderweitige Beratung (z.b. durch einen Anwalt) finanziert werden. In diesen Fällen obliegt es jedoch dem Hilfesuchendem, den Gericht zu beweisen, warum er auf die anderweitige Hilfe durch das Jugendamt nicht zurückgreifen könne.