OLG Hamm: Anrechnung von fiktiven Einkünften bei der Unterhaltsberechnung

OLG Hamm II-2 UF 53/12, Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung

Nach einer Trennung gehört die Frage zum Unterhalt zu den schwierigsten Themen. Die Unterhaltsberechnung ist so kompliziert, das bei Unterhaltsstreitigkeiten vor dem Gericht eine Anwaltspflicht herrscht. Den Unterhaltspflichtigen trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit. Er muss hinreichende Bemühungen um eine besser dotierte Arbeitsstelle dartun. Dazu gehören Angaben, wann und bei welchem Arbeitgeber er sich beworben hat.
Selbst wenn Väter der Meinung sind, dass sie z.b. krankheitsbedingt (!!!) bzw. in der Folge der Einnahme der Medikamente arbeitsunfähig wäre, greift dieser Einwand nicht.
Das OlG Hamm betonte in seinem Urteil, das es zwar nicht auszuschließen wäre, das der Vater krankheitsbedingte Ausfallzeiten erleiden könnte.
Dieses befreit Väter trotzdem nicht von ihrer Obliegenheit sich, um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bemühen.
Letztlich müssen mögliche zu erwartende krankheitsbedingte Ausfälle einem möglichen neuen Arbeitgeber auch nicht im Vorfeld offenbart werden.
Aus diesem Grund kann Vätern bei der Unterhaltsberechnung auch das Einkommen zugerechnet werden, welches sie theoretisch erzielen könnten.

Zurechnung von fiktivem Einkommen bei der Unterhaltsberechnung auch bei Krankheit, ohne abgeschossen Berufsausbildung und ohne Schulabschluss möglich!

Im vorliegenden Rechtsstreit beim OLG Hamm hatte der Vater weder einen Schulabschluss noch eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Da der Vater jedoch einen Führerschein „für alles“ hatte (also u.a. CE) und auch schon als Auslieferungsfahrer tätig gewesen ist und zuvor schon mal ein Fuhrunternehmen betrieben hatte, geht das Gericht davon aus, das der Vater über ausreichende Berufserfahrung verfügt und somit NICHT einer ungelernten Arbeitskraft gleichzusetzen wäre.

Aus diesem Grund erfolgt die Unterhaltsberechnung nach einem fiktiven Einkommen.

Das komplette Urteil bezüglich der Anrechnung von fiktiven Einkünften bei der Unterhaltsberechnung kann in der Justiz-Datenbank des Landes Nord-Rhein-Westfalen nachgelesen werden.
Hier klicken

 

Anmerkung von vaterlos.eu zur Unterhaltsberechnung

Wir sind der Meinung, dass Väter alles mögliche tun sollten, um den Unterhalt für Ihre Kinder aufzubringen.
Es macht wenig bis keinen Sinn vorsätzlich weniger zu verdienen, nur um weniger Unterhalt zahlen zu können. Das die Unterhaltsberechnung nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen erfolgt, finden wir von vaterlos grundsätzlich in Ordnung. Wer mehr Geld hat, zahlt eben auch mehr, das würde er ja auch machen, wenn das Kind bei ihm leben würde.

Wer mehr Geld verdient muss in der Regel ja nicht alles davon abgeben, sondern nur anteilig.
Damit bleibt also jedem Vater selbst dann mehr Geld über, wenn er mehr Unterhalt zahlen muss (weil er mehr verdient)
Darüber hinaus erwirbt der Vater im Normalfall auch Rentenansprüche, da er in die Rentenkasse einzahlt.
Diese Ansprüche gehen in der Regel nicht verloren.
Selbst wenn Väter sich einschränken müssen, um den Unterhalt aufzubringen, so sollten Väter dieses mit stolz tun, da sie sich dann nicht noch vorwerfen  lassen müssen, dass sie keinen Unterhalt zahlen würden.

Des Weiteren sinkt bei steigendem Einkommen der prozentuale Anteil der vom Einkommen als Unterhalt bezahlt werden muss deutlich.

Nur Fleiß schützt davor das bei der Unterhaltsberechnung keine fiktiven Einkünfte angerechnet werden

Wer fleißig arbeitet, kann trotz Unterhalt noch ein anständiges Leben führen. (und irgendwann hören die Unterhaltszahlungen ja auch auf, so das man dann auch mit entsprechender Berufserfahrung wieder über ein gutes frei verfügbares Einkommen verfügt)

Es lohnt sich nicht bei der Unterhaltsberechnung zu tricksen. Immerhin sind es wir Väter, die mit unserem Unterhalt unseren Kindern ein gutes Leben ermöglichen können. Nur ca. 10 % aller Väter zahlen keinen oder zu wenig Unterhalt.
Im Vergleich dazu zahlen mehr als 60 % der Mütter keinen Kindesunterhalt, wenn das Kind z.b. beim Vater lebt.


One thought on “OLG Hamm: Anrechnung von fiktiven Einkünften bei der Unterhaltsberechnung

  1. Schmied 09/06/2018 at 14:58

    Ab 18. Lebensjahr besteht auch bei erst Ausbildung (Schulausbildung Quali bis Abitur) keine Unterhaltspflicht mehr. Quali darf nur mit Gerichtspsychologischem Gutachten gemacht werden. Der, bei dem das Kind lebt ist für den vollen Unterhalt plus Barunterhalt zuständig. Egal welches Einkommen wer hat. OLG München Richterin Dr. Götz und Amtsgericht Landau/Isar Ri Knispel 2017. Bei Klage bekommt das Kind keine Prozesskostenhilfe und muss für die Prozesskosten und Rechtsanwaltskosten der Gegenseite aufkommen. Diese Info ist keine Ente.

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