Umgangsrecht: Eltern auch gegen ihren Willen zum Umgang verpflichtet

11.11.2020 AZ 3 UF 156/20 OLG Frankfurt am Main

Eltern sind zum Umgang verpflichtet

Vater mit Tochter (Symbolbild)
Vater mit Tochter (Symbolbild)

Eltern sind auch gegen ihren eigenen Willen zum Umgang mit ihren Kindern verpflichtet. Persönliche Einschränkungen, wie Arbeitsbelastung, erneute Elternschaft oder Teilnahme an einer Therapie sind kein Grund, dass kein Umgang zu einem Elternteil stattfinden kann.

Persönliche Gründe sind kein Grund für eine Befreiung von der Umgangspflicht

Nach der Trennung der Eltern leben die 3 Kinder bei der Mutter und der Vater ist eine neue Beziehung eingegangen, aus der 1 weiteres Kind hervorgegangen ist. Der Vater ist zusätzlich beruflich sehr eingespannt, arbeitet bis zu 120 Stunden die Woche und ist aufgrund der doppelten Belastung auch in Therapie.

Eltern sind zum Umgang verpflichtet und dürfen Umgang NICHT aussetzen!

Der Vater sieht sich nicht in der Lage, den Umgang zu seinen Kindern wahrzunehmen und möchte den Umgang mit den 3 Kindern aussetzen. Das OLG Frankfurt bestätigt die Auffassung des Amtsgerichts, wonach gemäß § 1684 Abs. 1 BGB jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt sei.

Die Eltern könnten zwar grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung nachkommen, aber als Richtschnur wird das Wohl des Kindes angeführt. Die Eltern schulden ihrem Kind, ihr Handeln nach seinem Wohl auszurichten. Dem Elternteil wird nicht nur abverlangt, den Umgang mit seinem Kind zu erdulden, sondern es wird erwartet, dass es sich dem Kind zuwendet, mit ihm kommuniziert und eine persönliche Beziehung zum Kind herstellt oder fortsetzt.

Eltern schulden ihrem Kind, Handeln nach seinem Wohl auszurichten.

Im vorliegenden Fall ist es der ausdrückliche Wunsch der Kinder Umgangskontakte zu ihrem Vater zu pflegen und die Kinder haben das Bedürfnis ihren Vater wieder zu sehen und als Teil ihres Lebens zurück zu gewinnen.

Quelle und weitere Infos siehe Pressestelle OLG Frankfurt am Main: unter dem nachfolgendem Link,

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Umgangspflicht-des-Vaters




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